Neben den Regelungen für ganz Bayern gilt auf bestimmten Flächen ein so genanntes Ansammlungs-Verbot. Hier die Details im Überblick.
(ty) "Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann das neue Jahr nicht wie gewohnt begrüßt werden, da einige Regelungen beachtet werden müssen." So fasst das Landratsamt von Neuburg-Schrobenhausen die Situation rund um den Jahreswechsel zusammen und weist zugleich auf die geltenden Regeln hin. Bekanntlich sind einerseits im gesamten Freistaat derzeit strenge Kontakt-Beschränkungen zu beachten. Und andererseits gilt für bestimmte öffentliche Plätze und Flächen ein so genanntes Ansammlungs-Verbot. Nachfolgend die Details für den Kreis Neuburg-Schrobenhausen.
Kontakt-Beschränkungen
"Treffen sind an Silvester und Neujahr nur im Rahmen der allgemeinen, für ganz Bayern geltenden Kontakt-Beschränkungen möglich", betont das Landratsamt und erklärt: Private Zusammenkünfte von nicht gegen Corona geimpften oder nicht von einer Corona-Infektion genesenen Personen seien nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet. Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, seien maximal zehn Personen erlaubt. "Kinder unter 14 Jahren werden jeweils in die Gesamtzahl nicht eingerechnet", so die Behörde. Lesen Sie dazu auch: Diese neuen Kontakt-Beschränkungen gelten ab 28. Dezember in Bayern
Ansammlungs-Verbote
Darüber hinaus ist laut Landratsamt zu beachten, "dass sich auf festgelegten öffentlichen Plätzen keine Ansammlungen über zehn Personen hinaus bilden dürfen". Sollte eine Ansammlung entstehen, "müssen sich die betroffenen Personen umgehend zerstreuen". Eine Abfrage bei den Kommunen im Kreis Neuburg-Schrobenhausen ergab laut Landratsamt diesbezüglich einen Regelungsbedarf im Stadtgebiet von Neuburg an der Donau. Folgende Örtlichkeiten seien betroffen:
- Elisenbrücke im kompletten Verlauf beginnend auf Höhe der Häuser Ingolstädter Straße 1 und 2 bis einschließlich Elisenplatz und "Am Unteren Tor"
- Schlagbrückchen
- Oskar-Wittmann-Straße ab der Einmündung Schrannenstraße bis einschließlich Haus-Nummer 16, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, inbegriffen der Donaukai und der nördlich abzweigende Fußgängerweg entlang der Donau bis auf Höhe der Gaststätte "Bootshaus"
- Schrannenplatz begrenzt durch die anliegenden Gebäude, einschließlich der Marien- sowie der Pferdstraße
- Spitalplatz östlich ab der Einmündung in den Schrannenplatz, westlich begrenzt durch die anliegenden Gebäude, nördlich bis auf Höhe des Hauses Adlerstraße 202, südlich einschließlich bis auf Höhe Hirschenstraße 156
- Luitpoldstraße nördlich ab einschließlich Kreuzung Schlagbrückchen / Oskar-Wittmann-Straße und bis südlich auf Höhe Haus-Nummer 78, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, einschließlich Hofgarten
- Die gesamte Obere Altstadt nördlich begrenzt durch den ebenfalls erfassten Nachtbergweg bis auf Höhe des Hauses Amalienstraße 28, südlich begrenzt durch den Weg "Am Graben"
- Volksfestplatz im Ostend
Raketen und Böller
"Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen wie Raketen und Böllern ist wie im letzten Jahr wieder untersagt", erklärt das Landratsamt. "Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Restbeständen auf einem Balkon, einer Terrasse oder auf einem zum Wohnhaus gehörenden Grundstück / Garten bleibt jedoch grundsätzlich erlaubt." Allerdings sei insbesondere hier im Allgemeinen auf die Sicherheit beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie auf zusätzlich geltende Regelungen der Städte und Gemeinden – wie beispielsweise das generelle Feuerwerks-Verbot in der Oberen Altstadt in der Stadt Neuburg – zu achten.
Regelungen im Detail
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.