Pfaffenhofener Landratsamt hat Allgemein-Verfügung erlassen. Die Bedingungen für diese befristete Ausnahme-Regelung und weitere Details.
(ty) Ältere Holz-Feuerungs-Anlagen dürfen ab dem 1. September dieses Jahres wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen Gas-Heizung ganz oder teilweise ersetzt wird. Das wurde heute aus dem Pfaffenhofener Landratsamt mitgeteilt. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang eine Allgemein-Verfügung erlassen, aus der auch die konkreten Voraussetzungen hervorgehen. Diese Ausnahme-Regelung sei bis Ende August des kommenden Jahres befristet, heißt es weiter. Es geht demnach sowohl um zentrale Heizungs-Anlagen für feste Brennstoffe als auch um so genannte Einzelraum-Feuerungs-Anlagen für feste Brennstoffe. In die zweite Kategorie fallen zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen.
Voraussetzung für eine befristete Wiederinbetriebnahme ist nach aktuellen Angaben der Behörde, dass die Holz-Feuerungs-Anlage noch nicht abgebaut wurde und dass dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirks-Schornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Wichtig ist auch: Ab dem Außerkraft-Treten der Allgemein-Verfügung – mit Ablauf des 31. August des kommenden Jahres – können die betreffenden Anlagen laut Behörde wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Anlagen sei dann nicht mehr möglich.
Die entsprechenden Formulare stehen auf der Internet-Seite des Landratsamts von Pfaffenhofen, ebenso wie der Wortlaut der Allgemein-Verfügung, unter diesem Link zum Download zur Verfügung. Wichtig sei, dass dem Landratsamt der genaue Aufstellort der betroffenen Anlage – Adresse und gegebenenfalls genaue Wohnungs-Bezeichung) mitgeteilt werde.
Dies sei auch per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich. Als so genannte Einzelraum-Feuerungs-Anlagen für feste Brennstoffe – wie Scheitholz, Holzpellets oder Ähnliches – bezeichne man Anlagen, die vorrangig der Beheizung des Aufstellraums dienten, wie zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen.
Hintergrund für diese Ausnahme-Regelung ist laut Landratsamt das Ausrufen der Alarmstufe des Notfall-Plans Gas und die aktuelle Gas-Mangel-Lage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen. Alle Landratsämter im Freistaat seien vom Umweltministerium dazu aufgefordert worden, entsprechende Allgemein-Verfügungen zu erlassen.
Wörtlich heißt es in der Allgemein-Verfügung: "Das Ausrufen der Alarmstufe des Notfall-Plans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holz-Feuerungs-Anlagen, die die Vorgaben der 1. BImschV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen. Das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hält es für zwingend erforderlich, die dafür nötigen Ausnahme-Zulassungen mithilfe von Allgemein-Verfügungen durch die bayerischen Landratsämter zu erteilen."