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Der Abgeordnete Straub (CSU) berichtet von Missverständnissen und Befürchtungen nach einem Schreiben des Wirtschafts-Ministeriums und will Klarheit schaffen.  

(ty) "Zu Irritationen gekommen ist es nach einem Schreiben des bayerischen Wirtschafts-Ministeriums hinsichtlich einzuhaltender Voraussetzungen bei der Durchführung von Vereins-Festen", erklärt der hiesige Landtags-Abgeordnete Karl Straub (CSU). Dazu ist seines Erachtens "klarzustellen, dass damit keine neuen Regelungen verbunden sind, derartige Veranstaltungen abzuhalten". Die Sorge, "dass es zu einer Errichtung neuer bürokratischer Hürden für das Vereinsleben in der Region, aber auch in ganz Bayern kommen würde", will der CSU-Politiker damit entkräften.

Vorangegangen seien den aufgekommenen Bedenken – so heißt es in einer Presse-Mitteilung von Straub – Schreiben der jeweiligen Regierungen an die bayerischen Kommunen, in denen die Voraussetzungen einer Gestattung nach Paragraf 12 des Gaststätten-Gesetzes (GastG) für die Durchführung von Vereins-Feiern klargestellt worden seien. Diese seien erfolgt, nachdem im zuständigen Ministerium die Meinung geherrscht habe, dass die geltenden Regeln nicht überall bekannt seien oder nicht angewandt würden.

Die daraufhin verschickten Hinweise hatten laut Straub zum Ziel, die Behörden bei der Ausübung von Verwaltungs-Aufgaben zu unterstützen. "Nachdem diese Hinweise öffentlich bekannt wurden, führte das zu vermehrten Nachfragen und zu Missverständnissen, auch in unserem Landkreis", so der CSU-Abgeordnete. Dahinter habe die Befürchtung gestanden, dass das Vereinsleben unter vermeintlich neu errichteten bürokratischen Hürden leiden könne.

Das Wirtschafts-Ministerium bedauere, so Straub weiter, diese Missverständnisse – und betone nun, dass für die Staatsregierung die Stärkung des Vereinslebens in Bayern ein wichtiges Anliegen sei, wozu auch gehöre, behördliche Auflagen auf das zum Schutz betroffener Gruppen nötige Mindestmaß zu begrenzen.

"Vom Wirtschafts-Ministerium heißt es in einem Schreiben, das mir vorliegt, dass mit der Erläuterung der bestehenden Rechtslage keine zusätzlichen Hürden errichtet werden sollten und auch nicht wurden", erklärt Straub. Es sei einzig und allein darum gegangen, die geltenden Regeln — einschließlich der insbesondere für Vereine geltenden Erleichterungen — nochmals zu erläutern sowie gleichzeitig an die Pflicht zur wohlwollenden, aber dennoch konsequenten Umsetzung dieses Mindestmaßes an Prüfung zu erinnern.

Um die Sachlage beispielhaft zu konkretisieren, führt Straub aus: Wenn bei Vereins-Festen alkoholische Getränke ausgeschenkt würden, sei eine Gestattung nach Paragraf 12 des Gaststätten-Gesetzes erforderlich. Dabei sei grundsätzlich immer die Zuverlässigkeit des Fest-Veranstalters beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter zu prüfen.

Allerdings könne auf den Nachweis der Zuverlässigkeit verzichtet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter zweifelsfrei bekannt seien oder gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken bestünden. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn die Vorstands-Mitglieder des Vereins seit vielen Jahren in bewährter Weise ihre Vereins-Feiern organisierten, aber auch für Gemeinderats-Mitglieder oder Kirchen-Vertreter. Hier könne die Zuverlässigkeit grundsätzlich unterstellt werden, ohne dass ein zusätzlicher Nachweis beizubringen sei.

Wenn diese Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Nachweis nicht vorlägen, so Straub weiter, müsse auch bei einem Verein die Zuverlässigkeit als Veranstalter von der Vollzugsbehörde festgestellt werden. Dies erfolge, wie im Gewerberecht üblich, auf der Grundlage einer Kopie des Führungs-Zeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbe-Zentral-Register. "Das entspricht den seit jeher geltenden gesetzlichen Vorgaben des Gaststätten-Rechts, von denen die Verwaltung nicht abweichen kann", führt der Abgeordnete aus.

Ein Verein muss laut Straub grundsätzlich keinen IHK-Unterrichtungs-Nachweis vorlegen, wenn er eine Gestattung nach Paragraf 12 des Gaststätten-Gesetzes beantrage. "Ein solcher Nachweis wäre nur dann zu erbringen, wenn der Verein die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen ausüben würde." Bei Vereins-Feiern und sonstigen Kleinst-Veranstaltungen sei dies in der Regel nicht der Fall, weshalb auf die Vorlage des Unterrichtungs-Nachweises verzichtet werden könne.


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