Nach den gesetzlichen Vorgaben ist von 1. März bis 30. September auch im Hausgarten große Vorsicht geboten. Hier lesen Sie, was erlaubt ist und was nicht.
(ty) Die Untere Naturschutz-Behörde am Landratsamt von Pfaffenhofen weist darauf hin, dass mit dem 28. Februar auch der Zeitraum endet, in dem Nutzungs- und Pflege-Maßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen erlaubt sind. Hintergrund des dann folgenden Schon-Zeitraums sind den Angaben zufolge Brutzeiten – und zwar nicht nur die von Vögeln, sondern auch die von Kleinsäugern, Amphibien oder Insekten. Schon wer sich nicht an den Schutz-Zeitraum hält, riskiert laut Landratsamt ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15 000 Euro – schlimmstenfalls können sogar bis 50 000 Euro fällig werden.
"Der Artenschutz ist im Europarecht verankert und unterliegt strengen Vorgaben", erklärt die Behörde. Eine vorausschauende Planung sei daher wichtig, denn ab dem 1. März seien – nach vorheriger Kontrolle – lediglich "schonende Form- und Pflege-Schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesund-Erhaltung von Bäumen" zulässig. "Wenn sich brütende Vögel in Bäumen oder Hecken aufhalten, in Baumhöhlen Fledermäuse leben oder sich zum Beispiel Hornissen einquartiert haben, ist in dieser Zeit auch die Pflege auszusetzen, da durch die Störung gegebenenfalls die Fortpflanzung gefährdet wird."
"In den letzten Jahren haben wir immer wieder festgestellt, dass Vegetations-Rückschnitt-Maßnahmen zu Zeiten beantragt beziehungsweise durchgeführt wurden, in denen diese Arbeiten verboten sind", sagt Gudrun Bosch, die Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es laut Landratsamt in der Zeit von 1. März bis 30. September auch im Hausgarten verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. "In freier Natur ist es laut Gesetz ganzjährig verboten, Hecken, Feldgehölze und -gebüsche einschließlich der Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen", wird betont.
"Hecken und Feldgehölze in freier Natur bereichern unser Landschaftsbild und sind vor allem aus naturschutz-fachlicher Sicht wichtige Lebensstätten für Tiere und Pflanzen", erklärt Bosch. "Aus diesem Grund stehen sie unter gesetzlichem Schutz." Nur in besonderen Fällen sehe das Gesetz Ausnahme- und Befreiungs-Möglichkeiten vor, die aber von der Unteren Naturschutz-Behörde zu genehmigen seien. Dies gelte während der Schutzzeiten ebenso für Schnitt-Maßnahmen im Hausgarten, die über einen Pflegeschnitt hinausgingen.
Frisches Schnitt- oder Häckselgut sollte laut Landratsamt nach Möglichkeit aus den Hecken entfernt werden. "Dagegen stellt das gezielte Belassen von Totholz einen sehr wertvollen Lebensraum für zahlreiche Insekten dar", so die Fachleute von der Unteren Naturschutz-Behörde. Auch Igel und Kröten können den Angaben zufolge von einem Reisig-Haufen als Versteck profitieren. Weitere Tipps zur Heckenpflege oder den dafür richtigen Zeitpunkt gibt Landkreis-Fachberater Andreas Kastner; er ist unter der Rufnummer (0 84 41) 27 - 3 15 telefonisch zu erreichen.
Diese Bußgelder drohen:
Der Schutz von Hecken in freier Natur sei im bayerischen Naturschutz-Gesetz geregelt. Verstöße könnten mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden, erklärt das Landratsamt. Der Schutz-Zeitraum von 1. März bis zum 30. September sei im Bundes-Naturschutz-Gesetz festgeschrieben. Bei Verstößen müsse man diesbezüglich mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro rechnen.
Resultiere aus der Missachtung ein artenschutz-rechtlicher Verstoß, also die Entnahme oder Beschädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte beziehungsweise eine Störung, Verletzung oder Tötung zum Beispiel durch Nestaufgabe einer besonders geschützten Art – wozu alle europäischen Vogelarten zählen – sei ein Bußgeld bis zu 50 000 Euro möglich, erklärt die Behörde. Bei Vorsatz könne sogar eine Straftat vorliegen.