Die IHK informiert über Regeln während der "fünften Jahreszeit" – und erklärt, wann ein Party-Hütchen im Job sogar zur Pflicht werden kann.
(ty) Ist Rosenmontag eigentlich Feiertag? Darf man am Faschings-Dienstag anstatt im Büro zu sitzen beim närrischen Treiben mitmachen? Und sind Kostüme und ein Glas Sekt am Arbeitsplatz tabu? Kurz vor den Höhepunkten der fünften Jahreszeit informiert die IHK für München und Oberbayern in einem Online-Ratgeber darüber, in welchen Fällen das Arbeitsrecht dem bunten Treiben die Grenzen aufzeigt, wie ein geselliges Miteinander in der Arbeit doch möglich ist und wann ein Party-Hütchen auch zur Pflicht werden kann.
"Zwar sind die anstehenden Tage wie Unsinniger Donnerstag, Rosenmontag und Faschings-Dienstag in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage, allerdings gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden freiwillig einen halben oder auch ganzen bezahlten freien so genannten Brauchtums-Tag", erklärt die IHK, stellt jedoch zugleich klar: "Ein Anspruch auf diesen freien Tag besteht aber in der Regel nicht – es sei denn, der Freistellungs-Anspruch wurde im Arbeits-Vertrag, einer Betriebs-Vereinbarung oder auch tarifvertraglich verbindlich vereinbart."
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Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich nicht den Narren auf der Straße anschließen können, sondern arbeiten müssen, "ist ein Kostüm am Arbeitsplatz per se weder erlaubt noch verboten", heißt es von der Industrie- und Handelskammer. Die IHK verweist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass es vom Einzelfall abhänge und dass dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zustehe. "So setzt Karneval die gültigen Kleidungs-Vorschriften, die aus Sicherheits- oder Hygiene-Gründen am jeweiligen Arbeitsplatz bestehen, nicht außer Kraft", wird betont.
Es gehe aber auch umgekehrt, so die IHK weiter. Je nach Arbeitsplatz und Unternehmens-Interessen könne der Arbeitgeber auch eine Weisung zum Tragen von Faschings-Accessoires aussprechen. Dann müsse zum Beispiel das Verkaufs-Personal in der Bäckerei während der Faschingszeit ein buntes Party-Hütchen tragen. Weitere arbeitsrechtliche Einschätzungen zu Faschings-Polonaisen durch den Betrieb, zu Alkohol am Arbeitsplatz und zu weiteren faschings-relevanten Umständen hat die IHK unter www.ihk-muenchen.de/fasching zusammengestellt.