Verfügung der Regierung wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse. Achtung: Für Wiesenbrüter-Gebiete gilt diese Frist-Verlängerung ausdrücklich nicht!
(ty) Nach dem erfolgreichen Volksbegehren "Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern" ist es seit 2020 grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünland-Flächen nach dem 15. März zu walzen. Lassen Witterungs- oder Boden-Verhältnisse diese Tätigkeit vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich, erklärt die Regierung von Oberbayern. Und eben vor diesem Hintergrund hat die Behörde laut heutiger Mitteilung per Allgemein-Verfügung für heuer das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April gestattet. Keine Fristverschiebung gebe es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete: Für diese gelte in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März.
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Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs diene dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen könne und die Wurzelbildung angeregt werde, erklärt die Regierung von Oberbayern. Der Boden dürfe dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchte-Gehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen. "Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage", verdeutlicht die Regierung von Oberbayern in einer aktuellen Presse-Mitteilung. Die nun erlassene Allgemein-Verfügung werde am Freitag, 14. März, im oberbayerischen Amtsblatt veröffentlicht und sei dann unter diesem Link abrufbar.
"Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, den Beginn des Verbots verschieben", erklärt die Regierung von Oberbayern. Sie macht nach eigenem Bekunden nun davon Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk über den 15. März 2025 hinaus bis einschließlich 1. April 2025. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich den Angaben zufolge auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie auf eine darauf aufbauende Empfehlung der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.
"Ausgenommen von der Verschiebung sind ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete, in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März verbleibt", stellt die Regierung von Oberbayern klar. Diese Ausnahme orientiere sich wiederum an einer Prognose des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. "Dazu zählen insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen", erklärt die Bezirks-Regierung. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete seien für Landwirte im "Integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System" (Ibalis) einsehbar.