Logo
Anzeige
Anzeige

Nach dem Ausbruch des Virus in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern kann laut Landratsamt ein Eintrag des Erregers über Wildvögel nicht ausgeschlossen werden – Behörde weist auf Verordnung hin

(ty) In Mecklenburg-Vorpommern (Heinrichswalde) sowie in Niedersachsen (Cloppenburg) kam es Ende vergangenen Jahres in Nutztierbeständen (Putenhaltungen) zum Ausbruch der Geflügelpest. Wie das Veterinäramt am Landratsamt Pfaffenhofen heute mitteilt, könne zum jetzigen Zeitpunkt der Eintrag des Erregers in die Geflügelbestände über Wildvögel nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde weist daher die Halter von Geflügel vorsorglich auf einige grundsätzliche Pflichten nach der Geflügelpest-Verordnung hin:

  • Fütterung des Hausgeflügels nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Kein Tränken des Hausgeflügels mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Schutz des Futters und der Einstreu vor Kontamination mit Kot von Wildvögeln (Abdecken oder Einlagern in verschlossenen Behältnissen oder Gebäuden).
  • Hinzuziehen des Haustierarztes bei einer Häufung von toten Tieren (über drei Prozent tote Tiere innerhalb 24 Stunden).
  • Vermeiden unnötigen Personenverkehrs im Nutzgeflügelbestand.

Als Schutzmaßnahme ist am 28. Dezember die „Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung“ in Kraft getreten. „Die Verordnung sieht vor, dass Enten oder Gänse nur aus einem Bestand verbracht werden dürfen, zum Beispiel auf Geflügelausstellungen/-märkte oder in einen Schlachtbetrieb, wenn diese innerhalb von sieben Tage vor dem Verbringen virologisch auf den Erreger der Geflügelpest untersucht wurden“, erklärt Dr. Anja Dörrzapf vom Veterinäramt. Bei Bedarf sollten sich Geflügelhalter bezüglich der Untersuchung an ihren Haustierarzt wenden. Für Fragen zum Thema steht das Veterinäramt Pfaffenhofen unter Telefon (0 84 41) 27 52 2 zur Verfügung.


Anzeige
RSS feed