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Ab 1. November ist bei jeder An-, Um- oder Abmeldung ein Schein vom Vermieter vorzulegen – ansonsten drohen hohe Strafen

(ty) Zum 1. November tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich, die man durchaus wissen sollte – denn eine zentrale Rolle spielt dabei eine Bescheinigung vom Vermieter, die man beim jeweiligen Einwohnermeldeamt vorlegen muss. Versäumt ein Mieter die Meldefrist oder versäumt der Vermieter das Ausstellen dieser Bestätigung, droht beiden ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Wenn ein Vermieter dagegen so genannte Scheinadressen anbietet, können ihm sogar bis zu 50 000 Euro Strafe blühen.

Durch das zusätzliche Erfordernis der so genannten Wohnungsgeberbestätigung – das ist der besagte Schein vom Vermieter – rechnet man bei der Stadtverwaltung insbesondere in der Anfangszeit mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand, sagt Stadtjurist Florian Erdle auf Anfrage unserer Zeitung. Die wichtigsten Neuerungen zum Bundesmeldegesetz haben wir nach Rücksprache mit der Pfaffenhofener Stadtverwaltung im Folgenden noch einmal zusammengefasst:

Wohnungsgeberbestätigung

  • Bei jeder An-, Um- und Abmeldung muss ab 1. November 2015 im Bürgerbüro im Rathaus eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
  • Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt – unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis (ein Mietvertrag) zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
  • Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.                 
  • Das amtliche Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auf der städtischen Homepage unter www.pfaffenhofen.de/formulare abgerufen werden; es liegt außerdem im Bürgerbüro im Rathaus zur Abholung bereit.

Meldepflicht

  • Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab 1. November beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. 
  • Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben. 

Besuche aus dem Ausland

  • Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu drei Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden.

Besuche innerhalb von Deutschland

  • Wer in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu sechs Monate in einer weiteren Wohnung innerhalb Deutschlands wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

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