Das Pfaffenhofener Landratsamt prüft derzeit die Rechtmäßigkeit von rund 50 Holzstößen. Schlimmstenfalls müssen sie weg.
Von Tobias Zell
Holzstöße gehören in Bayern zwar zum Landschaftsbild, aber alles hat eben seine Grenzen. Wer sozusagen übers Ziel hinaus schichtet, der ist möglicherweise schnell auf dem Holzweg und kann amtlichen Ärger kriegen. Die Pfaffenhofener Kreisbehörde beziehungsweise die dortige Bauverwaltung hat derzeit 50 Fälle in Bearbeitung, wie jetzt auf Anfrage unserer Zeitung erklärt wurde. Schlimmstenfalls müssen die Stöße verkleinert oder sogar ganz entfernt werden. Zwar gibt es da einen Ermessens-Spielraum, doch in manchen Fällen sei ein Einschreiten auch zwingend erforderlich – zum Beispiel, wenn Hochwasser- oder Naturschutzbelange beeinträchtigt werden. Wir wollten es genau wissen.
Das Landratsamt hat sich nach eigenen Angaben zumindest dann mit Holzstößen zu befassen, wenn entsprechende Fälle von „dritter Seite angezeigt werden“. Dies sei, so hieß es jetzt auf Anfrage unserer Redaktion, „leider sehr häufig der Fall“. Demnach mussten auch schon Holzstöße entfernt oder deren Höhe verringert werden.
Derzeit handle es sich um zirka 50 Fälle, die in der Bauverwaltung vorliegen. Diese Verfahren haben allerdings nach den Worten von Vize-Landrat Anton Westner (CSU) nicht oberste Priorität. „Vorrang hat die zügige Abwicklung von Baugenehmigungs-Verfahren“, betont er. Wenn aber zum Beispiel Nachbarn mutmaßlich nicht ordnungsgemäße Holzstöße anzeigen, „können wir das nicht außer Acht lassen“.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Artikel 76, Satz 1, der bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Holzstößen anordnen könne, wenn ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehe und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten.
Wörtlich heißt es: „Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.“
Das „kann“ in dieser Vorschrift räumt dem Landratsamt nach eigenen Angaben ein Ermessen ein, das es pflichtgemäß auszuüben hat. In erster Linie bedeute dies, so heißt dazu aus der Behörde, „dass alle Besitzer angezeigter Holzstöße gleich behandelt werden müssen“.
Bei kleineren Holzstößen, zum Beispiel ohne „Dachkonstruktion“ oder aufwändigen Aufbau, die nur mit einem Schutz gegen die Witterung (zum Beispiel einer Plane) versehen seien, würden in der Regel keine unverhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen – „zumal Holzstöße von einigermaßen geringem Umfang auch unsere Kulturlandschaft prägen“, teilte das Landratsamt mit. „Ferner sagen die angeschriebenen Grundstücks-Eigentümer in der Regel zu, das Holz in absehbarer Zeit zu entfernen oder zu verwerten.“
Grundsätzlich gelte indes, dass die Errichtung baulicher Anlagen – als solche gelten Holzlagerplätze nach dem Gesetz – einer Genehmigung bedürften, wenn nichts anderes bestimmt sei. „Eine Ausnahme, das heißt: Verfahrensfreiheit, gilt generell nur für solche Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen“, wird dazu erklärt.
„Solche privilegierten Lagerplätze dürfen auch im Außenbereich errichtet werden.“ Im Innenbereich seien – sofern nicht ein Bebauungsplan gelte, der etwas anderes vorschreibe – nicht überdachte Lagerplätze mit einer Fläche von bis zu 300 Quadratmetern zulässig. Dies steht wiederum in Artikel, 57 Absatz 1, der bayerischen Bauordnung. Für überdachte Lagerplätze gelten laut Landratsamt andere gesetzliche Vorgaben.
Was kann man also den Bürgern im Kreis Pfaffenhofen – viele haben ja Holzstöße – raten, was müssen sie in der Praxis wissen und beachten? Die Antwort aus dem Landratsamt: „Wer vollkommen sicher gehen möchte und kein entsprechend privilegierter Land- oder Forstwirt ist beziehungsweise einen Gartenbaubetrieb hat, sollte im Außenbereich (etwa im Wald oder auf einer Wiese in der freien Fläche) keinen Holzstoß errichten.“
Ein verfahrensfreier Holzstoß im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfe ab einer Höhe von zwei Metern – vom natürlichen Gelände an gemessen – nicht an der Grundstücks-Grenze errichtet werden. Der Holzstoß müsse Abstandsflächen einhalten, weil er dieselbe Wirkung haben könne wie eine Einfriedung oder ein Zaun. „Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sollte dieser vorher zu Rate gezogen werden, wenn vermieden werden soll, dass der Holzstoß auf Nachbar-Beschwerden hin entfernt werden muss.“
Das Bauamt der Kreisbehörde weist außerdem darauf hin, dass ein Einschreiten in Einzelfällen zwingend erforderlich sein könne, wenn Hochwasser- oder Naturschutzbelange durch einen Holzlagerplatz beeinträchtigt seien – das könne zum Beispiel für in der Nähe eines Fließgewässers gelagerte Langhölzer oder für die Lagerung von Holz innerhalb eines Biotops gelten.