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Belastung mit so genannten per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC). Info-Veranstaltung am nächsten Montag.

(ty) Das Pfaffenhofener Landratsamt hat bekanntlich die Nutzung von Grundwasser zur Bewässerung im Bereich der Manchinger Ortsteile Lindach und Westenhausen untersagt. Das gilt auch für außerorts liegende, bebaute Freizeit-Grundstücke. Diese Allgemeinverfügung gilt seit 14. Mai und bis Ende April 2032. In diesem Zeitraum untersagt ist zudem die Benutzung von Oberflächenwasser zu Bewässerungs-Zwecken aus den Gewässern nördlich und nordöstlich des Flugplatzes Manching: Baggerseen, Westenhauser Ach und Irschinger Ach. Hintergrund ist die Belastung mit so genannten per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC,) die früher in Feuerlösch-Schäumen enthalten waren. Wer gegen den behördlichen Erlass verstößt, riskiert ein Zwangsgeld. Am Montag, 11. Juni, gibt es in Manching eine Info-Veranstaltung zu diesem Thema.

 

Die Veranstaltung, zu der das Pfaffenhofener Landratsamt am kommenden Montag alle interessierten Bürger einlädt, beginnt um um 19 Uhr in der Aula der Schule am Lindenkreuz. Vertreter der Behörde werden an diesem Abend nach eigenem Bekunden die Inhalte der Allgemeinverfügung – insbesondere zur Grundwasser-Nutzung – erläutern sowie auch für Fragen zu Verfügung stehen. Die Allgemeinverfügung sowie die entsprechenden Lagekarten, aus denen die betroffenen Gebiete hervorgehen, sind auch im Internet abrufbar – hier der direkte Link.

Zur Klarstellung weist das Landratsamt in einer heute veröffentlichten Mitteilung auf den "einzig zulässigen Rechtsbehelf" in diesem Zusammenhang hin: Gegen die Allgemeinverfügung könne innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim bayerischen Verwaltungsgericht in München erhoben werden. Die Frist endet demnach am 14. Juni. Ein Vorverfahren beim Landratsamt gebe es hier nicht. "Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung", heißt es aus der Kreisbehörde. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage könne ebenfalls beim bayerischen Verwaltungsgericht beantragt werden. "Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung in der Allgemeinverfügung", so die Behörde.

 

Von der Allgemeinverfügung betroffen sind nach Angaben der Kreisbehörde in erster Linie alle Hausbrunnen in diesem Bereich, die bisher zur Garten-Bewässerung benutzt werden. Und zwar unabhängig von den jeweiligen Einzelbeprobungs-Ergebnissen. Sollte ein Erdaushub in diesen Bereichen erfolgen, ist dieser laut Landratsamt einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dafür seien entsprechende abfallrechtliche Untersuchungen erforderlich. Untersagt ist außerdem die Benutzung von Oberflächenwasser zu Bewässerungszwecken aus den Gewässern nördlich und nordöstlich des Flugplatzes Manching: Baggerseen, Westenhauser Ach und Irschinger Ach.

Hier gilt die Untersagung der Benutzung von Oberflächenwasser zu Bewässerungszwecken (Quelle: Landratsamt)

Wer gegen den behördlichen Erlass verstößt, dem droht ein Zwangsgeld. "Die Verfügung ist erforderlich, da in den umfassten Bereichen aufgrund bisheriger Untersuchungen PFC-Konzentrationen festgestellt wurden, die eine bedenkenlose Benutzung des Grund- und Oberflächenwassers zu Bewässerungszwecken nicht mehr ermöglichen", heißt es aus dem Landratsamt. Nicht von der Untersagung erfasst seien landwirtschaftliche Brunnen, die der Bewässerung der Ackerflächen dienen, "da in den bisher durchgeführten Beprobungen der Ackerböden kein PFC nachgewiesen wurde". Jedoch gelte sie auch für außerorts liegende, bebaute Freizeit-Grundstücke.

In den landwirtschaftlichen Brunnen seien zwar Überschreitungen der vorläufigen Schwellenwerte festgestellt worden, so das Landratsamt, „dennoch wurden im Boden bei bisherigen Untersuchungen keine signifikanten PFC-Belastungen festgestellt“. Daher bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine Nutzungs-Untersagung der landwirtschaftlichen Brunnen. Die Empfehlungen der zuständigen Fachbehörden, aus Vorsorge-Gründen auf eine Bewässerung mit den landwirtschaftlichen Brunnen zu verzichten, bleibe jedoch weiterhin. „In bisherigen Erntegut-Untersuchungen wurden keinerlei PFC-Kontaminationen festgestellt." Um diese Ergebnisse zu verifizieren und die Unbedenklichkeit des Erntegutes weiterhin sicherstellen zu können, werde in einem festgelegten Bereich ein für drei Jahre geplantes, flächendeckendes Erntegut-Monitoring durchgeführt.

Hier gilt die Untersagung der Benutzung von Grundwasser zu Bewässerungszwecken (Quelle: Landratsamt)

Die Kontaminationen in Wasser und Boden wurden durch PFC-haltige Feuerlösch-Schäume (Aqueous-Film-Forming-Foams, kurz AFFF) verursacht, die zu früheren Zeiten auf dem Areal das Manchinger Flugplatzes zum Einsatz gekommen waren. Diese Löschmittel sind seinerzeit am Flugplatz Manching zum Beispiel bei Flugzeug-Bränden und regelmäßigen Löschübungen verwendet worden. Bis in das Jahr 2000 wurde zur Herstellung der Löschschäume vor allem  PFOS verwendet. PFOS-haltige Löschschäume mit einem Gehalt von mehr als 0,001 Prozent dürfen jedoch aufgrund eines EU-weiten Verbots seit dem Sommer 2011 nicht mehr benutzt werden. Beim Brandfall auf dem Betriebsgelände von Lyondell-Basell bei Münchsmünster im Dezember 2005 wurden – damals zugelassene – PFT-haltige Feuerlöschschäume eingesetzt. Dadurch und durch umgelagerten Boden gelangte ebenfalls PFT in Boden und Grundwasser.

 

Das Pfaffenhofener Landratsamt weist vor dem Hintergrund der nunmehr erlassenen Verfügung darauf hin, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die nun erlassenen Anordnungen ein Zwangsgeld-Verfahren eingeleitet wird und dass Schadenersatz-Ansprüche fristgerecht beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (Abteilung Dienstleistungen und Recht, Fontainengraben 200, 53123 Bonn) geltend gemacht werden müssen. Eventuelle Schadenersatz-Forderungen würden dann einzelfallbezogen geprüft.

Die konkret von dem Erlass betroffenen Bereiche sind in Lageplänen verzeichnet, die der Allgemeinverfügung beiliegen. Sie kann seit dem 14. Mai für den Zeitraum von zwei Monaten im Landratsamt Pfaffenhofen (Zimmer B205, 2. Stock, Hauptplatz 22) eingesehen werden: montags bis donnerstags von 8.30 bis 16.30 Uhr sowie an Freitagen von 8.30 bis 12.30 Uhr. Zudem liegen die Allgemeinverfügung, die zugehörigen Lagepläne und die Begründung ebenfalls ab 14. Mai für den Zeitraum von zwei Monaten beim Markt Manching (Ordnungsamt, Zimmer 08, Erdgeschoss, Ingolstädter Straße 2) aus. Die Einsicht ist dort zu folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie montags zusätzlich von 13.30 bis 16 Uhr sowie mittwochs von 13.30 bis 18 Uhr. Die Unterlagen sind auch auf der Internetseite des Landkreises (www.landkreis-pfaffenhofen.de) veröffentlicht. 

Erstmeldung zum Thema:

PFC-Belastung in Manching: Landratsamt untersagt Grundwasser-Nutzung

 


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