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Kennen Sie Paragraf 115 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes? Ein 55-Jähriger hat mindestens einmal gegen ihn verstoßen.

(ty) Der Paragraf 115 im "Gesetz über Ordnungswidrigkeiten" ist vermutlich nur den wenigsten bekannt, ein 55-Jähriger aus Neuburg/Donau soll mindestens einmal gegen ihn Verstoßen haben. Der Mann hatte laut aktueller Mitteilung der örtlichen Polizeiinspektion am Mittwochnachmittag gegen 16 Uhr von einem Parkplatz aus nach einem Häftling der Justizvollzugsanstalt Neuburg gerufen und sich anschließend auch mit diesem unterhalten. Heute hat der 55-Jährige offenbar einen erneuten Anlauf der verbotenen Kommunikation gestartet. Ihm blüht nun jedenfalls eine Anzeige, die eine Geldbuße zur Folgen haben kann. 

Der besagte Paragraf ("Verkehr mit Gefangenen") lautet:

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 

  1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder
  2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden."


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