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IHK gibt Entwarnung bei Karten zum Christfest: Versand per Brief an Kunden und Geschäftspartner sei im Normalfall rechtens.

(ty) Mehr als sechs Monate nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind laut IHK viele Unternehmen weiterhin verunsichert. Aktuellstes Beispiel sei die Frage, welche Voraussetzungen für den Versand von Weihnachtskarten an Geschäftspartner und Kunden erfüllt sein müssten. "Jede Verarbeitung personen-bezogener Daten, darunter auch Adressen, benötigt eine Rechtsgrundlage", sagt Rita Bottler, die Datenschutz-Beauftragte der IHK für München und Oberbayern. Wenn Unternehmen eine bestehende Beziehung zu Kunden und Geschäftspartnern mit Grußkarten pflegen, dann stelle dies ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO dar.

 

Zusätzlich müsse das Unternehmen aber zum Beispiel bei Vertrags-Abschluss informieren, für welche Zwecke gespeicherte Kontaktdaten verwendet werden sollen. Dort müsse etwa der Versand von Gruß- und Geburtstagskarten genannt sein. Eine jederzeitige Widerspruchs-Möglichkeit muss laut IHK eingeräumt werden. Für den elektronischen Massenversand gelten nach Angaben der IHK teilweise noch strengere Regeln. "Jedoch dürfen Unternehmen ihren Kunden auch Weihnachtsgrüße per E-Mail oder SMS senden, wenn diese vorab informiert wurden und der Kunde vorab nicht widersprochen hat", erklärt Bottler.

 

Die IHK-Datenschutz-Beauftragte weist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass rechtliche Unsicherheiten bestünden, solange keine Entscheidungen der Datenschutz-Behörden zu konkreten Praxisfällen vorlägen. Viele Betriebe hätten "trotz redlicher Bemühungen keine Gewissheit, dass sie die DSGVO im Unternehmens-Alltag richtig umsetzen", kritisiert die IHK für München und Oberbayern in einer aktuellen Pressemitteilung.  Unter www.ihk-muenchen.de/dsgvo informiert die IHK fortlaufend über aktuelle Entwicklungen in Sachen Datenschutz-Recht.


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