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Das Pfaffenhofener Landratsamt erklärt, was es mit so genannten fliegenden Bauten auf sich hat und an welche Vorgaben man sich dabei halten muss.

(ty) Die ersten wärmeren Tage des Jahres laden ein zu Planungen für die großen und kleinen Feierlichkeiten im Frühling und Sommer. Ob es sich dabei um ein Volksfest, eine Vereins-Feier oder um die Fete zum runden Geburtstag handelt: Nicht selten wird ein Zelt hingestellt oder eine Bühne aufgebaut. Bevor man allerdings loslegt, sollte man sich erkundigen, ob es sich bei der geplanten Konstruktion um einen so genannten fliegenden Bau handelt – denn ist das der Fall, dann sind spezielle Vorgaben zu beachten. Wer diese ignoriert, der riskiert nicht nur das jähe Ende der Veranstaltung, sondern auch ein sattes Bußgeld. Darauf weist das Pfaffenhofener Landratsamt hin und erklärt die Hintergründe.

"Fliegende Bauten", so teilte die Kreisbehörde heute mit, benötigen nach der bayerischen Bauordnung (BayBO) eine Ausführungs-Genehmigung (auch Prüfbuch genannt), wenn sie bestimmte Ausmaße erreichen. Meist befinde sich dieses Prüfbuch im Besitz des Verleihers. Dazu erklärt Baujuristin Karola Mayer vom Landratsamt: "Zu den fliegenden Bauten zählen zum Beispiel Zelte, Tribünen oder Bühnen sowie auch Fahrgeschäfte. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie dazu bestimmt sind, an wechselnden Orten immer wieder auf- und abgebaut zu werden." Keine Ausführungs-Genehmigung werde zum Beispiel benötigt für eingeschossige Zelte und Verkaufsstände bis 75 Quadratmeter sowie für Bühnen mit einer Grundfläche von bis zu 100 Quadratmetern, einer Höhe bis 5,00 Metern und höchstens 1,50 Metern Fußbodenhöhe.

 

Um die ordnungsgemäße Aufstellung am jeweiligen Ort sicherzustellen, führt das Landratsamt eine so genannte Gebrauchs-Abnahme durch. Dafür müsse das Aufstellen eines "ausführungsgenehmigungspflichtigen fliegenden Baus" mindestens eine Woche vorher beim Landratsamt angezeigt werden. Das Landratsamt sei dabei nur verantwortlich für die Durchführung der Gebrauchs-Abnahmen nicht aber für die Koordination. Betont wird auch: "Es dürfen nur abgenommene fliegende Bauten in Betrieb genommen werden."

 

Die Veranstalter von Volksfesten, Fahnenweihen und anderen einschlägigen Festen "haben im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass alle abnahme-pflichtigen fliegenden Bauten so rechtzeitig aufgebaut sind, um eine Gebrauchs-Abnahme vor Veranstaltungs-Beginn durchführen zu können", heißt es aus dem Landratsamt. Weitere Infos zu diesem Thema sowie das entsprechende Formular und die Kontakt-Daten zu den Ansprechpartnern in der Behörde gibt es auf der Internet-Seite des Pfaffenhofener Landratsamts (www.landkreis-pfaffenhofen.de), hier der direkte Link.


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