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Fragen und Antworten zur so genannten Sedisvakanz in Augsburg. Das Verfahren für die Ernennung eines neuen Diözesan-Bischofs ist genau geregelt.

(pba) Mit der heutigen Annahme des altersbedingten Rücktritts-Gesuchs von Bischof Konrad Zdarsa (75) durch Papst Franziskus ist – wie berichtet – der Bischofs-Stuhl in Augsburg vakant. Das Verfahren für die Ernennung eines neuen Diözesan-Bischofs ist genau geregelt und hat entsprechend der kirchen- und staatskirchen-rechtlichen Vorgaben erfolgen. Im Folgenden beantwortet das bischöfliche Ordinariat der Diözese Augsburg, zu der auch Teile des Landkreises Pfaffenhofen gehören, die wichtigsten Fragen zur Sedisvakanz und zur Regelung der Nachfolge auf dem Augsburger Bischofs-Stuhl.

Wie bekommt das Bistum Augsburg einen neuen Bischof?

In den allermeisten Bistümern der römisch-katholischen Kirche gilt bei Bischofs-Ernennungen allein die Bestimmung des Codex Iuris Canonici: "Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten". Anders sieht es dort aus, wo durch Staatskirchen-Verträge, so genannte Konkordate, abweichende Regelungen vereinbart worden sind, wie etwa im Freistaat Bayern. Schon im Jahr 1817 hatten der Heilige Stuhl und das Königreich Bayern ein Konkordat geschlossen, um relevante Materien im Staat-Kirche-Verhältnis zu regeln. Dazu gehörte nach damaligem Verständnis auch die Frage der Bischofs-Ernennungen. Mit dem Ende des Königreichs Bayern war jedoch die Fortgeltung des Konkordats strittig. So kam es schließlich am 29. März 1924 zu einem neuerlichen Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern, in welchem mit erheblichen Veränderungen gegenüber den Bestimmungen des Konkordats aus dem Jahr 1817 auch die Bischofs-Ernennungen eine bis heute gültige Regelung gefunden haben.

Was bestimmt das bayerische Konkordat von 1924?

In Artikel 14, Paragraf 1, des bayerischen Konkordat vom 29. März 1924 steht: "In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Heilige Stuhl volle Freiheit. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Heiligen Stuhle unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Triennallisten Bezeichneten behält sich der Heilige Stuhl freie Auswahl vor. Vor der Publikation der Bulle wird dieser in offiziöser Weise mit der bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten." 

Wann tritt Sedisvakanz ein?

Durch den Tod des Diözesan-Bischofs, durch den vom Papst angenommenen Amtsverzicht oder durch Versetzung oder Absetzung wird ein bischöflicher Stuhl vakant. Man spricht dann auch von Sedisvakanz. Durch Erreichen der Altersgrenze von 75 Jahren war der Augsburger Bischof Konrad Zdarsa durch das Kirchenrecht gehalten, dem Heiligen Vater seinen Rücktritt vom Amt des Diözesan-Bischofs des Bistums Augsburg anzubieten. Erst mit der Annahme dieses Amtsverzichts durch den Papst zu einem konkreten Termin tritt die Sedisvakanz ein.

Konrad Zdarsa war am 7. Juni 75 Jahre alt geworden. Entsprechend den Vorgaben des Kirchenrechts hatte er Papst Franziskus deshalb seinen Amtsverzicht angeboten (Foto: Bernd Müller, pba).

Wer leitet im Falle der Sedisvakanz das Bistum?

Um die Leitung des Bistums bis zur Ernennung eines neuen Diözesan-Bischofs zu gewährleisten, gilt folgende Regelung: Zunächst geht bis zur Wahl eines Diözesan-Administrators die Leitung des Bistums auf den (dienstältesten) Weihbischof über. Weihbischof Anton Losinger hat im konkreten Fall dafür zu sorgen, dass innerhalb von acht Tagen nach Eintreten der Sedisvakanz vom Konsultoren-Kollegium des Bistums Augsburg ein Diözesan-Administrator gewählt wird. In den Bistümern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die Aufgaben des Konsultoren-Kollegiums die jeweiligen Domkapitel aus.

Welche Qualifikationen benötigt ein Bischof?

Als Mindestanforderung formuliert der Codex Iuris Canonici folgende Voraussetzungen. "Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofs-Amt wird gefordert, dass der Betreffende

  • sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;
  • einen guten Ruf hat;
  • wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
  • wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
  • den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom apostolischen Stuhl anerkannten Hochschul-Einrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist."

Außerdem wird erklärt: "Freilich finden daneben noch weitere Aspekte Berücksichtigung, insbesondere auch spezifische Anforderungen für das konkrete Bistum und die dort zu bewältigenden Aufgaben. Die umfänglichen Quinquennal-Berichte, welche jeder Bischof beim ad-limina-Besuch in Rom regelmäßig abzugeben hat, und die Einschätzung des apostolischen Nuntius bieten der Kongregation für die Bischöfe und dem Heiligen Vater in Rom eine detaillierte Grundlage zur Beurteilung der jeweiligen kirchlichen Verhältnisse vor Ort."

Wie wird ein geeigneter Kandidat gefunden?

Es zählt zu den Aufgaben des apostolischen Nuntius, sich über besonders geeignet erscheinende Kandidaten für den vakanten Bischofsstuhl profund zu informieren. In einem so genannten Informativ-Prozess werden verschiedenste Personen – Priester und Laien (männlichen und weiblichen Geschlechts) –, welche den Kandidaten näher kennen, schriftlich zu ihm befragt. Diese Befragung ist streng vertraulich. Die Ergebnisse dieser Befragungen werden mit einer eigenen Dreier-Liste des apostolischen Nuntius an die Kongregation für die Bischöfe weitergeleitet und dort zusammen mit den übrigen eingereichten Listen geprüft. In einem weiteren Schritt werden insbesondere die Kongregation für den Klerus und die Kongregation für die Glaubenslehre angefragt, ob gegen mögliche Kandidaten Einwände bestehen. Erst im Anschluss an diese Prüfungs-Verfahren werden die Ergebnisse der Vollversammlung der Kongregation für die Bischöfe vorgelegt, welche einen Personal-Vorschlag abstimmt, der dem Heiligen Vater zur Entscheidung vorgelegt wird.

Wie geht es dann weiter?

Gemäß den Bestimmungen des bayerischen Konkordats wird vor der Ernennung eines geeigneten Kandidaten der Kontakt zur bayerischen Landesregierung aufgenommen und angefragt, ob sie aus politischen Gründen Einwände gegen die Ernennung des Betreffenden geltend machen will. Schließlich ist auch der Kandidat selbst zu befragen, ob er bereit ist, das Amt des Diözesan-Bischofs im Bistum Augsburg zu übernehmen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser letzten Hürde wird Papst Franziskus die Ernennung des 66. Nachfolgers des Bischofs Ulrich auf dem Augsburger Bischofs-Stuhl vornehmen. Zeitgleich wird diese Personal-Entscheidung dann um 12 Uhr in Rom und im Bistum Augsburg bekanntgegeben.

Wie wird der neue Bischof in sein Amt eingesetzt?

Der neu berufene Diözesan-Bischof muss "in kanonischer Form von seiner Diözese Besitz ergreifen". Dies geschieht im Rahmen einer Eucharistie-Feier zu seiner Amtseinführung, bei welcher der neu berufene Bischof sein päpstliches Ernennungs-Schreiben dem Augsburger Domkapitel vorlegt. Falls der neu Berufene die Bischofs-Weihe bereits empfangen hat, hat er diesen Akt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens zu vollziehen. Andernfalls verlängert sich die Frist auf vier Monate, da für die Bischofs-Weihe weitere Vorbereitungen zu treffen sind. Erst jetzt endet die Sedisvakanz und das Bistum Augsburg hat wieder einen Diözesan-Bischof. Besonders sinnfällig wird dies, wenn er dann bei der Messfeier zu seiner Amtseinführung mit Hirtenstab und Mitra ausgestattet auf dem Bischofs-Stuhl im Hohen Dom zu Augsburg Platz nehmen wird.

Bisherige Beiträge zum Thema:

Papst nimmt altersbedingten Rücktritt des Augsburger Bischofs an

Bischof Zdarsa vor dem Rücktritt


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