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Wichtige Hintergründe zu dieser Sozialleistung. Wer sie beantragen kann und was dabei zu beachten ist.

(ty) Zum Anfang dieses Jahres ist das neue Wohngeld-Gesetz in Kraft getreten. "Mit der Reform wurden die Reichweite und das Leistungsniveau des Wohngelds angehoben", fasst ein Sprecher des Pfaffenhofener Landratsamts zusammen. Außerdem beinhalte die Regelung – historisch erstmalig – eine Dynamisierung des Wohngelds, die erstmalig ab 2022 greife. Wie Richard Lechner, der Leiter des Sachgebiets "Besondere soziale Angelegenheiten, Senioren" an der Kreisbehörde, mitteilt, werde sich durch die Reform in vielen Fällen das monatliche Wohngeld erhöhen.

"Das Wohngeld ist eine sehr wichtige soziale Leistung", betont Landrat Martin Wolf (CSU). "Mit dem neuen Wohngeld-Gesetz wird dazu beigetragen, dass Wohnraum auch für unsere einkommensschwächeren Haushalte bezahlbar bleibt", sagt er. Wohngeld-Haushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2020 hinein bewilligt worden ist, müssen nach Angaben des Landratsamts nichts veranlassen. "Zu Beginn des Jahres 2020 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2020 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein Bescheid", erklärt Sachgebiets-Leiter Lechner. 

Im Einzelnen sehe die Reform unter anderem folgende Regelungen vor:

  • Anpassung an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation: Für einen Zwei-Personen-Haushalt, der bereits vor der Reform Wohngeld erhalten habe, werde das Wohngeld von prognostizierten 145 Euro pro Monat um zirka 30 Prozent auf 190 Euro pro Monat steigen.
  • Erhöhung der Reichweite: Mit der Wohngeld-Reform steige die bundesweite Zahl der Empfänger von heuer erwarteten 480 000 Haushalten auf zirka 660 000 Haushalte. Darunter seien auch 25 000 Haushalte, die mit dem erhöhten Wohngeld nicht länger auf Leistungen aus den Grundsicherungs-Systemen – wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe – angewiesen seien. Außerdem würden die Arbeits-Anreize verbessert, da zukünftig zusätzliches Einkommen das Wohngeld nur in geringerem Maß reduziere.
  • Regional gestaffelte Anhebung der Höchstbeträge, bis zu denen die Miete beziehungsweise Belastung (bei Wohnungs-Eigentümern) berücksichtigt werde.

Was ist Wohngeld?

"Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens", wird aus dem Pfaffenhofener Landratsamt erklärt. Die Sozialleistung werde grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. "Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld."

Mietzuschuss / Lastenzuschuss

"Wohngeld in Form eines Mietzuschusses gibt es für Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum", erklärt die Kreisbehörde. Für eine Zweitwohnung könne jedoch kein Wohngeld beantragt werden. Einen Lastenzuschuss können den Angaben zufolge Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum beantragen.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe jemandem Wohngeld zustehe, hänge ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-Mitglieder, dem Gesamt-Einkommen und der Höhe der berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung für den Wohnraum. 

Nicht wohngeld-berechtigt seien Personen, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthalte. Das seien insbesondere Empfänger von Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Hilfe zum Lebensunterhalt. "Ebenfalls nicht wohngeld-berechtigt sind Personen, die sich in Ausbildung befinden, alleine leben und dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungs-Förderungen haben", heißt es weiter.

Beantragung

Wohngeld-Anträge gibt es bei den jeweiligen Gemeinde-Verwaltungen, beim Landratsamt und im Internet unter www.stmb.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php. Die Anträge für Wohnraum im Landkreis Pfaffenhofen werden im Landratsamt Pfaffenhofen –Sachgebiet "Besondere soziale Angelegenheiten, Senioren", Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen – bearbeitet.

Wohngeld-Anträge für Wohnraum außerhalb des Landkreises Pfaffenhofen seien bei der jeweiligen dortigen Gemeinde beziehungsweise dem dortigen Landratsamt zu stellen. "Das Wohngeld ist rechtzeitig zu beantragen, da es grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag bei der Wohngeld-Behörde gestellt worden ist."

Prüfung auf Plausibilität

"Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen", betont Sachgebiets-Leiter Lechner. Die Wohngeldstelle ist seinen Worten zufolge verpflichtet, die Plausibilität der dargelegten Einkommens-Angaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte diene daher nicht nur der Berechnung des wohngeld-rechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeld-Antrag.

Ansprechpartner im Landratsamt von Pfaffenhofen:

  • Buchstabe A-E: Katrin Spira, Telefon (0 84 41) 27 - 226, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Buchstabe F-L: Sonja Kerschenlohr, Telefon (0 84 41) 27 - 263, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Buchstabe M-Z: Christine Hanus, Telefon (0 84 41) 27 - 484, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Gruppenleitung: Verena Fuchs, Telefon (0 84 41) 27- 306, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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