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Tierhalter haben konkrete Maßnahmen sicherzustellen. Zudem gilt für Wildvögel ein Fütterungs-Verbot im gesamten Landkreis.

(ty) Das Landratsamt hat jetzt für den Kreis Pfaffenhofen vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Geflügelpest eine Allgemein-Verfügung erlassen. Das wurde heute offiziell mitgeteilt. Die betroffenen Tierhalter im Landkreis haben demnach ganz konkrete Sicherheits- und Präventions-Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen. Für Wildvögel gilt den Angaben zufolge ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis. Wir fassen nachfolgend die Details zusammen.

"Das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz teilte mit Schreiben vom 29. Januar 2021 mit, dass sich die Geflügelpest (HPAI) in Europa und Deutschland immer weiter ausbreitet", erklärt das Pfaffenhofener Landratsamt. "In Bayern sind über die Landesfläche verteilt bislang vier Fälle von HPAI bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden." Die Kreis-Behörde habe aufgrund dessen eine entsprechende Allgemein-Verfügung erlassen. Tierhalter im Landkreis bis einschließlich 1000 Stück Geflügel haben laut Landratsamt sicherzustellen, "dass...

♦ die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einweg-Schutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einweg-Schutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

♦ Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einweg-Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

♦ nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

♦ betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs-Verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügel-Transports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

♦ Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und a) in mehreren Ställen oder b) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

♦ eine ordnungsgemäße Schadnager-Bekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

♦ der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

♦ eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird."

Außerdem erklärt das Landratsamt per Pressemitteilung: "Für Wildvögel (hierunter fallen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungs-Verbot im gesamten Landkreis Pfaffenhofen." Die Allgemein-Verfügung inklusive Begründung wurde im Amtsblatt vom heutigen Tage veröffentlicht; hier der direkte Link.


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