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Es geht um Erleichterungen bei Förder-Voraussetzungen und eine verlängerte Frist für die Vereins-Pauschale.

(ty) Aufgrund verschiedener Erleichterungen bei den Förder-Voraussetzungen nach den Sportförder-Richtlinien des Freistaates Bayern ist die Antragsfrist für die Vereins-Pauschale in diesem Jahr ausnahmsweise bis zum 6. April verlängert worden. Darauf weist das Pfaffenhofener Landratsamt hin. "Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt: Eine weitere Ausnahme- oder Härtefall-Regelung kommt hier nicht in Betracht", erklärt Corinna Wilkendorf vom Sachgebiet "Kommunale Angelegenheiten" an der Kreis-Behörde. Im Übrigen sei, wie bereits im vergangen Jahr, die Vereins-Pauschale verdoppelt worden. Was Vereins-Funktionäre dazu sonst noch wissen sollten, fassen wir nachfolgend zusammen.

 

Folgende Erleichterungen bei den Förder-Voraussetzungen nach den Sportförder-Richtlinien seien zugelassen worden:

  • "Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereins-Pauschale wird auf das Erfordernis eines Jugend-Anteils in Höhe von zehn Prozent verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (siehe Beantragung Vereins-Pauschale 2020) noch erfüllt hat."
  • "Sofern ein Verein das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 Prozent des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Diese Erleichterung gilt nicht, wenn das geforderte Beitrags-Aufkommens nicht erreicht wird, weil der Verein Beitrags-Ermäßigungen oder -Freistellungen vorgenommen hat."

 

Da aufgrund der Corona-Pandemie seit März vergangenen Jahres Sport in Sportvereinen nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden kann, "verzeichnen die Sportvereine teils erhebliche Mitglieder-Rückgänge", heißt es aus dem Pfaffenhofener Landratsamt. Für die Berechnung der Vereins-Pauschale für dieses Jahr können den Angaben zufolge "daher alternativ nach dem Günstigkeits-Prinzip die zur Gewährung der Vereins-Pauschale 2020 ermittelten Mitglieder-Einheiten, die durch die Anrechnung Erwachsener und sonstiger Mitglieder erzielt wurden, herangezogen werden". Die Anzahl der Mitglieder aus dem Förderjahr 2020 müsse hierfür aber höher sein, als die für den aktuellen Antrag ermittelten Mitglieder. Zu beachten sei, dass sich diese Regelung nicht auf die durch Übungsleiter-Lizenzen erwirtschafteten Mitglieder-Einheiten beziehe.

Die nach dem Günstigkeits-Prinzip herangezogenen Mitgliederzahlen sind dann laut Landratsamt auch für die so genannte Kappungs-Grenze nach den Sportförder-Richtlinien maßgeblich. "Die Bagatell-Grenze mit ihren 500 Mitglieder-Einheiten bleibt weiter aufrechterhalten", teilt die Behörde weiter mit. "Hier werden keine Ausnahmen zugelassen."

Bei bereits eingereichten Anträgen überprüft das Landratsamt nach eigenen Angaben von Amts wegen, ob sich Erleichterungen für den Verein ergeben – "es ist kein neuer Antrag erforderlich". Weitere Infos in diesem Zusammenhang gibt Corinna Wilkendorf, sie ist telefonisch unter der Rufnummer (0 84 41) 27 - 4 52 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar.


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