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Ministerrat konkretisiert bestehende Regelungen: Test-Pflicht gilt auch für Schulkinder in Tages-Betreuung.

(ty) Die im Kampf gegen die Corona-Pandemie derzeit im Freistaat geltenden Maßnahmen und Regelungen werden bis einschließlich 9. Mai verlängert (Zusammenfassung siehe unten). Das hat der bayerische Ministerrat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen. "Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundes-Infektions-Schutz-Gesetzes früher in Kraft treten, wird die bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung entsprechend angepasst werden", wurde nach der Kabinett-Sitzung aus der Staatskanzlei mitgeteilt. Bezüglich der geltenden Regeln wurden zudem Konkretisierungen vorgenommen, die wir nachfolgend zusammenfassen.

Die zwölfte bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung und die Einreise-Quarantäne-Verordnung werden bis einschließlich 9. Mai verlängert. Außerdem wird laut gestrigem Kabinetts-Beschluss die bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung wie folgt geändert: 

Es werde klargestellt, "dass Schulkinder an Angeboten der Tages-Betreuung nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie sich entsprechend den für Präsenz-Unterricht geltenden Vorgaben mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus Sars-CoV-2 unterziehen".

 

Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen werde die absolute Begrenzung auf höchstens 100 Personen gestrichen. Stattdessen werde analog Gottesdiensten nun festgeschrieben, "dass sich die Zahl der zulässigen Teilnehmer an der Zahl der nach den Hygiene-Regeln vorhandenen Plätze orientiert, die Versammlung angemeldet werden muss und Teilnehmer FFP2-Maske tragen müssen".

Die zuständigen Kreisverwaltungs-Behörden könnten in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 registrierten Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürften, wenn sie über den Nachweis eines aktuellen PCR-, Schnell- oder Selbsttests mit negativem Ergebnis verfügten.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre beträgt der Bußgeld-Regelsatz 500 Euro.

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Hier finden Sie die wichtigsten bisher veröffentlichten Beiträge über die Corona-Virus-Krise in der Region im Überblick


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