Der Eichstätter Landrat ist mit einem Posten anscheinend nicht ausgelastet – Und will deswegen nicht nur Kreischef, sondern auch noch Gemeinderat werden
(ty) Am liebsten wäre Anton Knapp sein eigener Vorgesetzter. Klingt absurd, wäre aber so, wenn seine Pläne aufgingen. Denn zur anstehenden Wahl am 16. März bewirbt Anton Knapp (CSU) sich nicht nur um die Verlängerung seines Mandates als Landrat des Landkreises Eichstätt, sondern zugleich als Marktgemeinderat in Gaimersheim. Und Gaimersheim gehört nun mal zum Landkreis Eichstätt.
„Das geht“, meinte Knapp lange Zeit, nachdem er sich von zwei Stellen Rechtsauskunft eingeholt hatte. „Das geht nicht“, meint hingegen Gaimersheims Wahlleiter Josef Ziller. Auch er hat sich beim Bayerischen Gemeindetag und bei dem Fachmann für Kommunalrecht, Hermann Büchner, Direktor der Bayerischen Beamtenfachhochschule in Hof, schlau gemacht. Und hatte innerhalb einer Stunde die Antwort: „Absolut unmöglich.“
Das heißt: Bewerben kann er sich sehr wohl um beide Ämter. Nur antreten darf er eben nur eines. Knapp hingegen, der 24 Jahre lang Bürgermeister von Gaimersheim war, möchte, so er denn gewählt wird, in der Tat beide Posten übernehmen. „Man braucht kein großer Prophet sein um zu sagen, dass Knapp wahrscheinlich für beide Mandate gewählt wird“, meint Ziller, bleibt aber dabei: Ausüben kann er nur eines. Und auf den Posten des Landrates wird er für ein Gemeinderatsmandat wohl kaum verzichten.
Der Zweck der Doppelkandidatur ist selbstredend durchsichtig: Denn, das bestätigt auch Josef Ziller, Anton Knapp habe in Gaimersheim so gute Arbeit geleistet, dass er viele Stimmen holt. Da Knapp dann aber letztlich das Ehrenamt nicht selbst antreten dürfe, fielen diese Stimmen selbstverständlich der CSU zu. Stimmenfang heißt so etwas.
Gab Anton Knapp sich anfänglich noch siegessicher, dass er im Recht sei, so sieht er die Sache inzwischen eher differenziert. „Man darf als Landrat auch für den Gemeinderat kandidieren. Das ist klar geregelt. Man darf auch gewählt werden“, so der Landrat, „aber dann gibt es offensichtlich ein so genanntes Amtsantrittshindernis. Das ist schade.“
Hatten seine Informationspartner, die er zunächst bemüht hatte, ihm noch gesagt, das sei möglich, „scheinen sich jetzt die Meinungen zu verdichten, dass es nicht geht“.
Der Knackpunkt: Knapp wäre als Landrat und Gemeinderat in Personalunion seine eigene Rechtsaufsicht. „Da kann man lange diskutieren“, meint Knapp, „ich war 24 Jahre Bürgermeister und habe mit der Rechtsaufsicht null zu tun gehabt.“
Und als Nichtjurist geht ihm die Interpretation des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz flott über die Lippen. „Nicht wählbar ist, wer sich als Landrat am Wahltag in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied bewirbt“, heißt es im Gesetzestext. Für Anton Knapp bedeutet das im Umkehrschluss: „Wenn die Gemeinde kreisangehörig ist, darf man das tun.“ Und Gaimersheim sei ja nun mal kreisangehörig.
Diese Deutung von Paragraf 21 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes dürfte er indes ziemlich exklusiv vertreten. Und Knapp schiebt denn auch nach, dass er auch in der Bayerischen Gemeindeordnung fündig geworden sei. Und da steht, dass unter anderem „Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind“, eben nicht als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder in Frage kommen. „Das ist offenbar der Passus, der zu diesem Amtsantrittshindernis führt“, so Anton Knapp, der sich doch recht gut auszukennen scheint in der Gemeindeordnung.
Von „Wählertäuschung“ ist in Gaimersheim derweil auch die Rede, weil der, der Anton Knapp seine Stimme gebe, eigentlich einen ganz anderen wählen würde. Im Grunde aber ist es viel Lärm um nichts. Oder um wenig zumindest. Denn Doppelkandidaturen sind ebenso zulässig weit verbreitet. Nur dass jemand vermutlich wider besseres Wissen behauptet, er würde nach der Wahl beide Ämter auch antreten, das stößt manchen in Gaimersheim eben sauer auf. Dabei ist das Ganze nicht mehr, als es eben ist: Stimmenfang.