Ab Montag treten Lockerungen in mehreren Bereichen in Kraft, die nächtliche Ausgangssperre fällt weg. Hier die Details.
(ty) Ab dem kommenden Montag, 10. Mai, gelten im Kreis Neubug-Schrobenhausen geänderte Corona-Regelungen. Wie das Landratsamt am heutigen Samstag bekannt gegeben hat, treten Lockerungen in mehreren Bereichen in Kraft – zum Beispiel die Außen-Gastro muss allerdings noch warten (Lesen Sie dazu: Corona-Regel-Frust: "Diese ständigen, kurzfristigen Änderungen sind unsäglich"). Hintergrund der Erleichterungen sei, dass der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der registrierten Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner – nach offiziellen Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit mittlerweile fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt. Unter anderem fällt die nächtliche Ausgangssperre weg. Nachfolgend die neuen Regeln im Detail.
Kontakt-Beschränkungen
"Erlaubt sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird", erklärt das Landratsamt. "Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht." Und: "Geimpfte und Genesene sind von den Kontakt-Beschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht."
Geimpfte und Genesene
Die Behörde erklärt: "Vollständig geimpfte Personen – ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung – und von einer Covid-19-Erkrankung Genesene werden im Rahmen der bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt." Als genesen gilt den Angaben zufolge, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Ausgangssperre
"Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben", heißt es aus dem Landratsamt.
Einzelhandel
Der Einzelhandel im Kreis Neuburg-Schrobenhausen könne für die Kunden nach Termin-Vereinbarung und Kontakt-Daten-Erfassung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen ("Click & Meet"). Ein Test-Nachweis sei nicht notwendig. Wie bisher bleiben laut Behörden-Angaben folgende Laden-Geschäfte geöffnet: der Lebensmittel-Handel inklusive Direkt-Vermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte-Akustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrrad-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versand-Handels, Reinigungen und Wasch-Salons, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumen-Fachgeschäfte, Gartenmärkte, Versicherungsbüros, Tierbedarf und Futtermittel und sowie der Großhandel.
Handwerksbetriebe und körperferne Dienstleistungen
"Laden-Geschäfte der körperfernen Dienstleistungs-Betriebe und der Handwerks-Betriebe dürfen inzidenz-unabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Laden-Geschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen", erklärt das Landratsamt.
Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen können laut Landratsamt nach vorheriger Termin-Vereinbarung und Kontakt-Daten-Erfassung angeboten werden.
Sport
Es sei nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands – maximal fünf Personen (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) – sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. "Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig", heißt es weiter.
Gastronomie
"Erlaubt sind das Abholen und Ausliefern von Speisen und Getränken", so das Landratsamt. Die erhoffte Öffnung der Außen-Gastro muss noch warten; lesen Sie dazu auch: Corona-Regel-Frust: "Diese ständigen, kurzfristigen Änderungen sind unsäglich"
Kulturstätten und Freizeit-Einrichtungen
Dazu wird mitgeteilt: "Bibliotheken und Archive dürfen weiterhin wie bisher öffnen. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Termin-Buchung und Erfassung der Kontakt-Daten öffnen."
Schulen
- Zum Unterrichts-Betrieb an Grundschulen wird erklärt: "Ab Montag, 10. Mai, gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 165: Wechsel- beziehungsweise Präsenz-Unterricht mit Mindest-Abstand für alle Jahrgangsstufen."
- Zum Unterrichts-Betrieb an Förderschulen heißt es: "Ab Montag, 10. Mai, gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 bis 100: Wechsel- beziehungsweise Präsenz-Unterricht mit Mindest-Abstand für alle Jahrgangsstufen einschließlich der SVE."
- Zum Unterrichts-Betrieb an allen weiterführenden Schulen teilt die Behörde mit: "Ab Montag, 10. Mai, gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100: Wechsel- beziehungsweise Präsenz-Unterricht mit Mindest-Abstand."
- "Die Schulen für Kranke erteilen in Übereinstimmung mit den Hygiene-Schutz-Vorschriften der Kliniken Unterricht beziehungsweise bieten eine Notbetreuung an", so das Landratsamt.
- Die schulvorbereitenden Einrichtungen öffnen den Angaben zufolge im Gleichklang mit vorschulischen Kindertagesstätten und den vorschulischen heilpädagogischen Tagesstätten.
- An allen Schularten gelte: "Schülerinnen und Schüler dürfen nur am Präsenz-Unterricht beziehungsweise an den Präsenzphasen des Wechsel-Unterrichts teilnehmen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen können."
Tages-Betreuung
Dazu erklärt das Landratsamt: "Die Betreuungs-Angebote können nur öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb)."
Hundeschulen
Hundeschulen sind nach Angaben des Landratsamts bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.
Ab wann gelten die inzidenz-abhängigen Regelungen?
Dazu erklärt die Landkreis-Behörde: "Überschreitet an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort für diesen Bereich geltenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft." Und: "Unterschreitet an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte Sieben-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die dort geltenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft."
Weitere Öffnungs-Schritte
"Die Öffnung der Außen-Gastronomie, der Theater und Kinos sowie der kontaktfreie Sport im Innenbereich und der Kontaktsport unter freiem Himmel setzt voraus, dass in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten wird und die Entwicklung des Infektions-Geschehens stabil oder rückläufig erscheint", so das Landratsamt. Zur Erklärung: "Eine stabile Entwicklung ist dabei dann anzunehmen, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz acht Tage lang in Folge unter 100 befindet." Zudem sei das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erforderlich.
Zu Beachten sei dabei: "Die Verlängerung der Frist der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von fünf auf acht Tage bezieht sich nur auf die weiteren Öffnungsschritte nach Paragraf 27 der zwölften Bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung." Das betreffe nur die Öffnungsschritte, die im Einvernehmen mit dem Gesundheits-Ministerium sowie durch eine Allgemein-Verfügung erlassen werden – also folgende Bereiche: Außen-Gastronomie, Theater und Kinos, kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich. "Für die rein inzidenz-abhängigen Öffnungen gelten weiterhin die bekannten Fristen (drei Tage nach Überschreitung, fünf Tage nach Unterschreitung).
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