Regierung reagiert auf Witterungs- und Boden-Verhältnisse. Wiesenbrüter-Gebiete sind aber von der Frist-Verlängerung ausgenommen.
(ty) Seit dem Jahr 2020 ist es im Freistaat grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünland-Flächen nach dem 15. März noch zu walzen. "Lassen Witterungs- oder Boden-Verhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich", erklärt die Regierung von Oberbayern. Sie hat nun vor diesem Hintergrund per Allgemein-Verfügung das Walzen in allen oberbayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten bis einschließlich 1. April gestattet. "Keine Frist-Verschiebung gibt es dagegen für ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete", wird betont, "für diese gilt in ganz Oberbayern weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März."
"Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen kann und die Wurzel-Bildung angeregt wird", erklärt die Regierung von Oberbayern in einer heute veröffentlichten Presse-Mitteilung. "Der Boden darf dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchte-Gehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauert meist nur wenige Tage."
Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, können die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Boden-Verhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemein-Verfügung den Beginn des Verbots verschieben.
Davon macht die Regierung von Oberbayern laut heutiger Mitteilung nun Gebrauch und verschiebt die Frist für den gesamten Regierungsbezirk über den 15. März hinaus bis einschließlich 1. April 2022. Die Entscheidung zur Frist-Verschiebung stütze sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen, heißt es zur Erklärung.
Ausgenommen von der Verschiebung seien ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete, in denen es deshalb bei dem Walzverbot ab 15. März bleibe. Diese Ausnahme orientiere sich an einer Prognose des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählten insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen.
Die Allgemein-Verfügung vom 28. Februar – veröffentlicht im oberbayerischen Amtsblatt vom heutigen Freitag, 4. März, ist unter online Abrufbar; hier der direkte Link. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete seien für Landwirte im integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System ("iBALIS") einsehbar, erklärt die Regierung von Oberbayern. Wie bereits von unserer Zeitung berichtet, hat auch die Regierung von Niederbayern das Walz-Verbot für den gesamten Bezirk verschoben.