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Von der Verschiebung des Walz-Verbots auf Grünland-Flächen ausgenommen sind auch der Kreis Neuburg-Schrobenhausen und Ingolstadt.

(ty) Seit dem Jahr 2020 ist es im Freistaat grundsätzlich verboten, landwirtschaftlich genutzte Grünland-Flächen nach dem 15. März zu walzen. "Lassen Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind jedoch gebietsbezogene Ausnahmen möglich", erklärt die Regierung von Oberbayern. Sie hat nun per Allgemein-Verfügung den Beginn des Walzverbots in vielen Teilen des Bezirks verschoben. Mit Ausnahme der Landkreise Pfaffenhofen und Neuburg-Schrobenhausen, der kreisfreien Stadt Ingolstadt sowie ausgewiesener Wiesenbrüter-Gebiete in ganz Oberbayern sei das Walzen im Regierungsbezirk demnach heuer bis einschließlich 1. April gestattet, so die Behörde.

"Für die ausgenommenen Gebiete gilt weiterhin ein Walzverbot nach dem 15. März", wird in einer heute veröffentlichten Presse-Mitteilung der Regierung von Oberbayern betont. entsprechende Allgemein-Verfügung vom 10. März – veröffentlicht im oberbayerischen Amtsblatt vom heutigen Mittwoch, 15. März – ist online einsehbar; hier der direkte Link. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrüter-Gebiete seien für Landwirte im so genannten integrierten bayerischen landwirtschaftlichen Informations-System ("iBalis") einsehbar.

Zum Hintergrund: "Das Walzen von Grünland zu Beginn des Frühjahrs dient dazu, dass der Boden sich nach dem Winterfrost wieder verfestigen kann und die Wurzelbildung angeregt wird." Der Boden dürfe dabei weder zu nass noch zu trocken sein, der Feuchte-Gehalt des Bodens nicht über 80 Prozent der nutzbaren Feldkapazität liegen.

Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen dauere allerdings meist nur wenige Tage. Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten im gesamten Regierungsbezirk gerecht zu werden, könnten die Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel sei, durch Allgemein-Verfügung den Beginn des Verbots verschieben.

Und genau davon macht die Regierung von Oberbayern – wie bekanntlich auch schon in den vergangenen Jahren immer wieder – nun Gebrauch und verschiebt die Frist in ausgewählten Gebieten in Oberbayern über den 15. März hinaus bis einschließlich 1. April dieses Jahres.

Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich den Angaben zufolge auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.

Ausgenommen von der Verschiebung seien insbesondere ausgewiesene Wiesenbrüter-Gebiete, in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März bleibe. Diese Ausnahme orientiere sich an einer Prognose des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählten insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen.


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