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Der Mann hatte zwei Promille intus, als er in Neuburg in eine Verkehrs-Kontrolle geriet, und blickt nun einem Strafverfahren entgegen.

(ty) Eine Verkehrs-Kontrolle ist in der Nacht zum heutigen Freitag einem 50 Jahre alten E-Scooter-Fahrer in Neuburg an der Donau zum strafrechtlichen Verhängnis geworden. Der Mann, der auch in Neuburg wohnt, wurde gegen 1.25 Uhr von Streifenbeamten der örtlichen Polizeiinspektion gestoppt, als er mit seinem Elektro-Gefährt gerade auf der Rohrenfelder Straße unterwegs war. Nachdem die Gesetzeshüter bei dem 50-Jährigen Alkohol-Geruch festgestellt hatten, bestätigte ein freiwilliger Test den Verdacht: Zwei Promille seien dabei festgestellt worden. Der Rauch-Fahrer musste daraufhin zur Blutentnahme. Außerdem sei sein Führerschein sichergestellt worden. Ihn erwarte nun ein Strafverfahren wegen  Trunkenheit im Straßenverkehr.

Die Polizei mahnt in diesem Zusammenhang immer wieder zur Vorsicht: Denn es gelten bei der Benutzung von so genannten Elektro-Kleinstfahrzeugen, zum Beispiel eben von E-Scootern, die einschlägigen Straf- und Bußgeld-Regelungen analog zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. So können bereits ab einem Alkohol-Wert von 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und zwei Strafpunkte in der Verkehrs-Sünder-Datei sowie nach derzeitigem Stand* nicht zuletzt ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.

Ab einem Alkohol-Wert in Höhe von 1,1 Promille liege bereits eine Straftat vor, die unter anderem einen Fahrerlaubnis-Entzug vorsehe. Aber Achtung: "Sind Ausfall-Erscheinungen, zum Beispiel ein alkoholbedingter Sturz, feststellbar, ist schon bei 0,3 Promille der Grenzwert für eine Straftat erreicht", heißt es aus dem Polizeipräsidium Oberbayern-Nord. Und abschließend wird unterstrichen: "Für Unter-21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt zudem ein absolutes Alkohol-Verbot."

* Mit Urteil vom 17. April hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) – wie berichtet – entschieden, dass die derzeitige Rechtslage es den Fahrerlaubnis-Behörden nicht ermöglicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnis-freie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen mittlerweile vor, wie aus einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung aus dem BayVGH hervorgeht. Der unterlegene Freistaat Bayern könne gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. 


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