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Unanfechtbares Urteil für Bayern: Für die Feststellung eines Liquiditäts-Engpasses können demnach nur der Sach- und Finanzaufwand berücksichtigt werden.

(ty) Unternehmen und Solo-Selbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemie-bedingter Liquiditäts-Engpass eingetreten ist. Denn ein solcher Engpass war Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Förder-Richtlinien, die der bayerischen Corona-Soforthilfe zugrunde lagen. Nach diesen Richtlinien können für die Feststellung eines Liquiditäts-Engpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden. Dies hat der bayerische Verwaltungsgerichthofs (BayVGH) mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss vom 27. März entschieden.

Dem Kläger, einem Friseur, waren nach Angaben des BayVGH auf seinen Antrag hin im Frühjahr 2020 insgesamt 9000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt worden. Nachdem sich später herausgestellt habe, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditäts-Engpass eingetreten sei, habe die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Kläger zurückgefordert. Die dagegen gerichtete Klage habe das Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung: Die damalige Gewährung von Corona-Soforthilfen erfolgte demnach zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditäts-Engpässen.

Ein solcher Engpass lag – so erläutert der bayerische Verwaltungsgerichthof – vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemie-bedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förder-Richtlinien nicht zu entnehmen. Es habe im Zeitpunkt der Behörden-Entscheidung auch keine davon abweichende Förder-Praxis gegeben, so der BayVGH. Die Regierung von Mittelfranken habe von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt.

Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchs-begründenden Verwaltungs-Praxis, heißt es weiter. Nichts anderes ergebe sich aus dem Förder-Zweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben würden auch Arbeitsplätze erhalten werden. Hinsichtlich der Personalkosten – das heißt: der Gehälter sowie Sozialversicherungs-Beiträge – habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte. Diese Entscheidung des BayVGH sei unanfechtbar.


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