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Der Scheyerner Ex-Bürgermeister Albert Müller hat Frauen unter den Rock fotografiert – nach der Verurteilung vor dem Münchner Amtsgericht geht der Fall am Donnerstag in die nächste Instanz

Von Tobias Zell

Mit der Verurteilung des ehemaligen Scheyerner Bürgermeisters Albert Müller zu einer Geldstrafe in Höhe von 5250 Euro wegen der neuerlichen Spanner-Affäre war der Fall nicht erledigt. Denn gegen das Urteil, das im März vom Münchner Amtsgericht gesprochen worden war, haben sowohl Müllers Verteidigerin Regina Rick als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt, weshalb es nun am Donnerstagnachmittag vor dem Münchner Landgericht in die nächste Instanz geht.

Wie berichtet, war Müller am 11. März wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu jeweils 70 Euro verurteilt worden. Damit bestätigte das Amtsgericht exakt die Höhe der Geldstrafe, die auch der Strafbefehl vorgesehen hatte, den Müller aber nicht akzeptiert hatte, weshalb es ja überhaupt erst zu der Gerichtsverhandlung gekommen war.

Bei der mit dem Akzeptieren eines Strafbefehls verbundenen Geldstrafe wird freilich immer von einem geständigen Täter ausgegangen. Müller hatte sich allerdings vor Gericht zu Sache überhaupt nicht geäußert. Die Staatsanwältin hatte, auch deshalb, in der Verhandlung eine höhere Geldstrafe – nämlich 90 Tagessätze – gefordert. Und so waren dann letztlich beide Seiten nicht zufrieden mit dem Urteil des Amtsgericht: Der Staatsanwaltschaft war die verhängte Geldstrafe zu niedrig und Müllers Anwältin hatte auf Freispruch plädiert. 

Müller wurde verurteilt, weil er im Sommer vergangenen Jahres auf einer Rolltreppe am Münchner Stachus Frauen mit einer Digitalkamera unter den Rock gefilmt beziehungsweise fotografiert hat. Auf der Speicherkarte fanden sich 99 entsprechende Bilder und 27 Videos. Ein Zeitungsverkäufer hatte Müller bei seinem voyeuristischen Treiben beobachtet und daraufhin die Polizei alarmiert, die ihn dann auch auf frischer Tat ertappte. Den Beamten hat sich Müller dann widersetzt und um sich geschlagen; dabei wurde ein Polizist verletzt. Außerdem soll er versucht haben, seine Kamera zu zerstören.

Bürgermeister ist er inzwischen nicht mehr, doch die Spanner-Affäre ist für Albert Müller noch nicht ausgestanden.

Während der Amtsrichter der Sichtweise der Staatsanwaltschaft folgte und die Spanner-Aktion von Müller als Beleidigung der Opfer wertete, vertrat dessen Verteidigerin eine andere Sichtweise. Und zwar ganz formal: Unabhängig davon, ob man das, was Müller vorgeworfen wurde, tut oder nicht – der Straftatbestand der Beleidigung sei dadurch nicht erfüllt, argumentierte Regina. Sie verwies dabei auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in einem ganz ähnlichen Fall. Auf dieses Urteil berief sich die Anwältin und betonte sinngemäß, Beleidigung dürfe demnach nicht als „Auffangtatbestand“ für Voyeurismus herangezogen werden. Ricks Fazit lautete deshalb nach dem Urteil des Amtsgericht: "Mein Mandant ist für etwas bestraft worden, was nicht strafbar ist."

Denn für Verteidigerin Rick ist der Fall nach wie vor klar: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung stuft ein solches Verhalten schlichtweg nicht als Straftat ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte einen identischen Fall zu entscheiden und den Angeklagten freigesprochen“, betonte sie heute noch einmal im Gespräch mit unserer Zeitung. Und erinnert: „Auch die Staatsanwaltschaft München hat diese Fälle – die übrigens sehr häufig, zum Beispiel auch auf dem Oktoberfest, vorkommen – stets eingestellt.“ Und ihres Wissens halten das auch alle anderen Staatsanwaltschaften in Deutschland so. „Ich verstehe deshalb nicht, warum ausgerechnet Herr Müller so hartnäckig verfolgt wird."

Die neuerliche Spanner-Affäre um den ehemaligen Scheyerner Bürgermeister Müller kommt jedenfalls noch nicht zu den Akten, sondern geht am Donnerstag in die nächste Instanz. Und möglicherweise muss am Ende noch höchstrichterlich geklärt werden, ob Voyeurismus nun juristisch gesehen eine Beleidigung ist oder eben nicht. Dabei geht es, wie gesagt, nicht um eine moralische Wertung von Spanner-Aktivitäten, sondern schlicht um die Frage, ob solch voyeuristisches Treiben strafbar ist im Sinne des Beleidigungs-Paragrafen.  

Zur Vorgeschichte 

Rückblende zum 11. März dieses Jahres. Albert Müller sagt während der mehrstündigen Verhandlung in Raum A 224 des Münchner Amtsgerichts so gut wie gar nichts. Bespricht sich hin und wieder mit seiner Anwältin, verfolgt ansonsten stumm und mit zunehmend rotem Kopf, was um ihn herum passiert. Angaben macht er lediglich zur Person und zu seinen Lebensverhältnissen. Ansonsten wirkt er oft abwesend, teils fassungslos, phasenweise erschüttert ob des ganzen Wirbels und zwischendurch sieht es immer wieder so aus, als würde er beten, wenn er den Kopf senkt und seine zehn Finger ineinander verzahnt. Zu den Vorwürfen aber schweigt er konsequent. Kein Wort kommt dazu über seine Lippen. Nur ganz am Schluss, als ihm als Angeklagtem das letzte Wort gebührt, betont er sinngemäß, er habe sich bei den Polizisten mehrfach entschuldigt und er sei doch keiner, der anderen Menschen etwas antue. Mehr war an diesem Dienstagnachmittag nicht zu hören von Albert Müller, dem damals vorläufig seines Dienstes enthobenen und inzwischen durch die Neuwahl vom 16. März abgelösten Bürgermeister von Scheyern, der sich nach 2009 nun zum zweiten Mal mit Spanner-Vorwürfen konfrontiert sieht.

5250 Euro Geldstrafe, 75 Tagessätze à 70 Euro, wurden dem 55-jährigen Müller aufgebrummt. Seine politische Karriere ist wohl ohnehin beendet. Er war von seiner Wählergruppe aufgrund der Vorkommnisse für die Wahl im März gar nicht mehr als Bürgermeister-Kandidat nominiert worden. Und auch mit den negativen Schlagzeilen um seine Person und dem Stempel, ein „Spanner“ zu sein, wird er leben müssen. Denn dass er diesmal Frauen unter den Rock fotografiert hat, wurde vor dem Amtsgericht im März nicht einmal von ihm selbst oder seiner Verteidigerin bestritten.

Der Richter befand Müller wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung für schuldig. Gegen das Urteil konnten Rechtsmittel eingelegt werden – was inzwischen passiert ist, weshalb man sich nun vor dem Landgericht trifft. Müllers Anwältin Regina Rick – bekannt geworden durch die Neuauflage des bundesweit für Aufsehen sorgenden Rupp-Prozesses – erklärte schon kurz nach dem Amtsgerichts-Urteil, sie müsse sich freilich erst mit ihrem Mandanten besprechen, würde aber empfehlen, den Rechtsweg weiter zu beschreiten. Müller sei nämlich für etwas bestraft worden, was nicht strafbar sei.

Damit hatte Rick die zentrale Frage, die schon im März über der mit Spannung erwarteten Verhandlung schwebte und um die es nun auch am Donnerstag wieder geht, auf einen einfachen Nenner gebracht: Ist es strafbar, Frauen unter den Rock zu fotografieren, oder nicht? Einen Spanner-Paragrafen kennt das Strafgesetzbuch nicht, weshalb man sich in solchen Fällen auf den Tatbestand der Beleidigung (auf sexueller Basis) beruft. Aber geht das? Hier scheiden sich wieder einmal die Geister.

Spannen als Straftatbestand – oder nicht?

Es ging also bei alledem gar nicht um die Frage, ob Albert Müller Frauen unter den Rock fotografiert hat. Auf der von der Polizei kassierten Speicherkarte aus der Digitalkamera des Angeklagten fanden sich 99 entsprechende Bilder und 27 Filme. Dass Müller das alles nicht war, davon war in der Verhandlung kein einziges Mal die Rede. Nein, hier ging es in erster Linie um die Frage: Ist es im juristischen Sinne eine Beleidigung, wenn man Frauen unter den Rock fotografiert oder filmt? Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagte in einem vergleichbaren Fall, auf den sich Verteidigerin Rick („eine höchstrichterlichen Entscheidung“) beruft: Nein. Der Richter am Amtsgericht München sagte im März aber: Ja. Und distanzierte sich damit ebenso klar wie ausdrücklich von der genannten OLG-Entscheidung, die er – wie er wissen ließ – ohnehin nicht nachvollziehen kann.

Der Münchner Amtsrichter Thomas Müller konnte in dem Fotografieren unter Frauenröcke „sehr wohl eine herabsetzende Bewertung“ des Opfers erkennen, wie er ausführte. Das möge vielleicht nicht das Hauptmotiv gewesen sein, sei aber billigend in Kauf genommen worden. „Fragen Sie doch mal das Opfer, ob das eine Beleidigung war“, meinte er. Und: Es könne nicht sein, dass man auf diese Weise „zur Masturbationsvorlage eines nicht kontrollierbaren Personenkreises“ werde. Der Amtsrichter sah hier die Frau „zum reinen Objekt degradiert“. Und um die Schwere dieser „Beleidigung“ einzuordnen, veranschaulichte er: Das sei schon etwas anderes, als wenn man in einer Konflikt-Situation jemanden als Arschloch bezeichne.

Der beantragte Strafbefehl, den Müller abgelehnt hatte, weshalb es überhaupt erst zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht gekommen war, lautete auf 75 Tagessätze. Der Amtsrichter verdonnerte Müller dann ebenfalls auf 75 Tagessätze. Dabei war durchaus davon auszugehen, dass sich das Strafmaß erhöht, denn beim Strafbefehl wird die Geständigkeit des Beschuldigten angenommen. In der Verhandlung gestand Müller aber gar nichts, sondern schwieg – und bekam trotzdem „nur“ 75 Tagessätze. So sehr also die Müller-Verurteilung an sich mit Blick auf die höchstrichterlichen Rechtsprechung des OLG Nürnberg manchen verwunderte, so überraschte auch das vergleichsweise geringe Strafmaß. Der Richter blieb jedenfalls deutlich unter der Forderung der Staatsanwältin, die auf 90 Tagessätze plädierte.

Damals am Stachus

Albert Müller hatte am 20. Juni vergangenen Jahres um die Mittagszeit in München auf einer Rolltreppe am Stachus Frauen unter den Rock fotografiert und/oder gefilmt. In der rechten Hand, so schilderten die Zeugen übereinstimmend, hatte er die Digitalkamera, in der linken einen Stoffbeutel, wohl zum Verdecken der Kamera. Ein Zeitungsverkäufer hatte ihn bei dem voyeuristischen Treiben beobachtet und die Polizei verständigt. Vier Beamte rückten an; Müller wurde von ihnen gegen 12.20 Uhr bei einer konkreten Tatausführung erwischt – sein Opfer in diesem Fall, eine junge Sozialpädagogin, Jahrgang 1988, sagte auch als Zeugin vor dem Amtsgericht aus. Sie hatte Müller zwar gesehen, wie sie erklärte, doch dass sie sein Voyeurismus-Opfer wurde, bekam sie nicht mit – da der Täter unbemerkt hinter ihr auf der Rolltreppe agierte. Von Müllers Treiben wurde sie erst wenig später von der Polizei in Kenntnis gesetzt, der gegenüber sie dann auch erklärte, sie wolle Strafanzeige stellen.

„Schockiert“ sei sie gewesen, als sie erfahren habe, was da zuvor mit ihr geschehen sei, sagte die junge Frau. „Eine Frechheit.“ Sie denke immer wieder an diesen Vorfall, erklärte sie dem Amtsrichter – und betonte, dass das Geschehen nachhaltige Auswirkungen auf ihr Verhalten in der Öffentlichkeit habe. Sie räumte allerdings auch ein, dass sie sich auf keinem der Fotos auf der sichergestellten Speicherkarte erkannt hat. Offensichtlich hatte Müller von ihr also gar keine Aufnahmen gemacht.

Müller hatte sich an dem besagten 20. Juni 2013 den angerückten Polizisten – sie haben sich allesamt nach eigenen Worten mündlich und durch Zeigen des Dienstausweises als solche zu erkennen gegeben – widersetzt sowie um sich geschlagen und dabei, vermutlich mit dem Ellbogen, auch einen Beamten am linken Oberkörper getroffen. Deshalb wurde Müller auch Körperverletzung vorgeworfen. Der verletzte Polizist erlitt eine Rippenprellung und musste ein bis zwei Wochen lang Schmerzmittel nehmen.

99 Fotos und 27 Filmchen

In dem Gerangel ließ Müller auch – so schilderten es die Polizisten vor dem Amtsgericht – seine Kamera fallen und versuchte, auf sie zu treten. Offenbar wollte er den Fotoapparat beziehungsweise den darin befindlichen Speicher-Chip mit den Bildern zerstören. Letztlich aber konnten sowohl die Digitalkamera als auch der Chip sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Darauf befanden sich die genannten 99 einschlägigen Bilder und 27 Filme, wie ein als Zeuge geladener Polizeibeamter erklärte, der nicht an dem Einsatz am Stachus beteiligt war, aber unter anderem die Auswertung der Daten vornahm und immer wieder mit solchen Fällen zu tun hat. Er berichtete indes weitere bemerkenswerte Fakten.

Erstens: Es habe Anfang Juli  vergangenen Jahres Durchsuchungen bei Müller gegeben – in seinem Privatanwesen und in seinem Büro im Rathaus. Der Amtsrichter, der den damaligen Verdacht des Vorliegens einer Straftat attestierte, bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Aktionen und widersprach damit der Sichtweise von Müllers Anwältin. Dass sich einzelne Vorwürfe im Ansatz nicht bestätigten, führe nicht zur Unwirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses, so der Richter. Für den als Zeugen geladenen Kommissariats-Beamten war es indes durchaus neu, dass es in seinem solchen Fall einen Durchsuchungsbefehl gibt – das habe er in 15 Jahren noch nicht erlebt, sagte er.

Zweitens berichtete der Kommissariats-Beamte: Bislang seien die Ermittlungen in solchen Fällen seiner Erfahrung nach immer eingestellt worden – bis auf einmal, als man zu Oktoberfest-Zeiten von einem Italiener 300 Euro Sicherheitsleistung kassiert habe, die man ja verbuchen musste. Damit gab er im Wesentlichen Müllers Anwältin Rick Recht, die sich nach wie vor fragt, warum ausgerechnet ihr Mandant in einem solchen Fall so hartnäckig verfolgt wird.

Drittens war bemerkenswert, dass auf dem Speicherchip in der Kamera sich zwar zahlreiche voyeuristischen Fotos fanden, keines davon jedoch der jungen Frau zugeordnet werden konnte, die sich Müller ausgeschaut hatte, als er in flagranti von den Münchner Polizisten erwischt wurde. Offensichtlich hatte er diese junge Frau gar nicht fotografiert. Das vermeintliche Opfer war eigens noch einmal zur Polizei gekommen, um die auf der Speicherkarte gefundenen Bilder zu sichten, konnte sich aber auf keinem erkennen.

"Öffentliche Bloßstellung"

Für die Staatsanwältin war am Ende der Fall dennoch klar: Die Beweisaufnahme habe genau das bestätigt, was Müller in der Anklageschrift vorgeworfen wurde. Die angerückten Beamten hätten sich als Polizisten zu erkennen gegeben. Und sie durften auch einschreiten, wie sie im Gegensatz zu Verteidigerin Rick befand – denn zumindest stand eine Ordnungswidrigkeit im Raum. Die Staatsanwältin warf Müller eine „öffentliche Bloßstellung“ des Opfers vor. Sein Treiben habe nicht nur im öffentlichen Raum stattgefunden, sondern sei auch bemerkt worden. Zur Einordnung zog sie eine Parallele: Es sei egal, ob man einer Frau „Schlampe“ hinterherrufe und sie es nicht hören könne, weil sie Kopfhörer trage, oder ob man ihr unter den Rock fotografiere, sie dies aber selbst gar nicht mitbekomme.

Rick plädierte, dagegen wie erwartet, auf Freispruch für ihren Mandanten. Ihr ging es um die Grenzen des Strafrechts, wie sie betonte. Das genannte Urteil des OLG Nürnberg betreffe „genau einen solchen Fall“. Den Tatbestand der Beleidigung auf sexueller Basis gebe es im Strafgesetzbuch nicht. Zudem beinhalte eine Beleidigung, dass sie beim Adressaten auch ankomme, sprich: registriert werde. Rick wollte gar nicht in Abrede stellen, dass ein solches Verhalten unsittlich sei und dass man so etwas nicht mache – dass es aber eben kein Straftatbestand sei. Wenn man so etwas unter Strafe stelle, dann könne man das auch anzeigen, wenn einem jemand zu tief in den Ausschnitt schaue oder einen blöd anrede. Den Auftritt vor Gericht hätte sie ihrem Mandanten gerne erspart, sagte Rick, aber es gehe darum, dass Paragraf 185 „kein Auffang-Tatbestand“ sei. Sie verwies auf die in dieser Sache bislang durchwegs eingestellten Fälle und stellte bei der Durchsuchung wie bei dem Polizeieinsatz bei der Ergreifung Müllers die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Bei dem schnellen Zugriff der Zivilpolizisten müsse Müller nicht zwangsläufig erkannt haben, dass es sich um Polizisten handelte – was die Gegenwehr erklären sollte.

Der Amtrichter befand Müller schließlich wegen Beleidigung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung für schuldig. Das Urteil lautete auf 75 Tagessätze zu je 70 Euro – die Digital-Kamera und die Speicherkarte bleiben laut dem Urteil eingezogen und Müller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Positiv für Müller wertete der Richter, dass Müller dem verletzten Polizisten 300 Euro Schmerzensgeld bezahlt habe, dass er sich bei den Beamten entschuldigt habe und dass er nicht vorbestraft ist. Eine Rolle spielte auch, dass Müller gesundheitlich angeschlagen ist (Details wurden unter Ausschluss der Öffentlichkeit besprochen) und dass er durch die neuerliche Spanner-Affäre Negativ-Schlagzeilen über sich ergehen lassen muss. Nicht für Müller sprach, dass er kein Geständnis abgelegt hat und dass sein Vorgehen am Stachus gezielt und geplant gewesen sei, wie der Richter erläuterte.

Doch gegen das Urteil wurden von beiden Seiten Rechtsmittel eingelegt. Und deshalb befasst sich nun am Donnerstag, 28. August, ab 15 Uhr im Sitzungssaal 208 die 25. Strafkammer des Landgerichts München I erneut mit dem Fall.

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