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Der Pfaffenhofener Stadtrat beschließt mehrheitlich eine Steigerung des Hebesatzes um 8,5 Prozent – Gewerbesteuer bleibt entgegen erster Pläne unangetastet

(zel) Der Hebesatz der Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke sowie für Gebäude) wird in Pfaffenhofen von derzeit 350 auf 380 Punkte erhöht. Das entspricht einer relativen Steigerung von 8,5 Prozent. Das hat der Stadtrat im Rahmen des diesjährigen Haushaltsplans am Donnerstagabend mehrheitlich beschlossen. Gegen diese Erhöhung waren neben der kompletten CSU-Fraktion auch Franz Niedermayr (FDP) und Max Knorr (FW). Die damit fixierte Erhöhung bringt der Stadt nach Berechnung aus dem Rathaus zusätzliche Einnahmen in einer Größenordnung von gut 250 000 Euro pro Jahr. Bei der Grundsteuer A (für landwirtschaftliche Grundstücke) bleibt der Hebesatz unverändert bei 350 Punkten. Nicht angetastet wird – entgegen der ursprünglichen Pläne – auch die Gewerbesteuer, die eigentlich um zehn Prozent hätte steigen sollen.

Doch wie kürzlich überraschend bekannt geworden war, bleibt den Pfaffenhofener Geschäftsleuten die von der bunten Rathaus-Koalition um Bürgermeister Thomas Herker (SPD) eigentlich ebenfalls geplante deutliche Erhöhung der Gewerbesteuer zumindest in diesem Jahr erspart. Zu verdanken ist das der „hervorragenden wirtschaftlichen Entwicklung“ des Pharma-Unternehmens Daiichi-Sankyo, dem größten Gewerbesteuer-Zahler in der Kreisstadt – der davon ausgeht, dass er heuer 40 Prozent mehr Gewerbesteuer überweist als bisher geplant.

Damit kommen die von der Stadt für dieses Jahr anvisierten Gewerbesteuer-Einnahmen in Höhe von 18,5 Millionen Euro auch ohne eine Steigerung des Hebesatzes in die Kasse – und deshalb wurde auf diese unpopuläre Maßnahme, die von der CSU ohnehin heftig kritisiert worden war, erst einmal verzichtet. Auch das hat der Stadtrat am Donnerstagabend einhellig beschlossen. Unberührt davon blieben allerdings die Pläne der Koalition, die Grundsteuer B zu erhöhen. Der Hebesatz sollte hier, wie geplant, von 350 auf 380 Punkte steigen – und so hat es die bunte Koalition mit ihrer Mehrheit beschlossen. 

Bekanntlich sollten nach den Plänen der bunten Koalition eigentlich die Hebesätze für die Gewerbesteuer (von 345 auf 380 Punkte) und die Grundsteuer B (von 350 auf 380) merklich angehoben werden, um angesichts der anstehenden Großprojekte den Schuldenstand der Stadt in den nächsten Jahren nicht über 20 Millionen Euro klettern zu lassen. Diese Steuer-Erhöhungen sollten nach Berechnungen aus dem Rathaus jährliche Mehreinnahmen in einer Größenordnung von 1,75 Millionen Euro in die Stadtkasse spülen – 1,5 Millionen aus der Gewerbesteuer und weitere 250 000 Euro aus der Grundsteuer B.

Doch der Kelch der steigenden Gewerbesteuer geht nun erst einmal an den Pfaffenhofener Geschäftsleuten vorüber – Dachii-Sankoy sei Dank. Anders sieht es in Sachen Grundsteuer B aus. Da ließ sich die bunte Koalition nicht beirren und drückte die geplante Erhöhung durch. Was das für die Bürger konkret bedeutet, wenn es trifft und um wie viel tiefer man dann in die Tasche greifen muss, haben wir im Folgenden noch einmal anhand von Daten und Angaben aus dem Rathaus zusammenstellt.

Wen trifft die Erhöhung der Grundsteuer B?

  • Grundsteuerpflichtig sind die Grundeigentümer und Erbbauberechtigten. Nicht betroffen sind Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft, für die die Grundsteuer A gilt.
  • Geht man bei Wohneigentum von einer durchschnittlichen Belegung mit 2,3 Personen pro Wohneinheit aus, dann ergibt sich durch die Hebesatz-Steigerung „lediglich ein Mehrbetrag von deutlich unter einem Euro pro Kopf und Monat“, so die Stadtverwaltung.
  • Immobilieneigentümer können die Grundsteuer als Teil der Nebenkosten umlegen. „Der Mehrbetrag von ein bis zwei Euro im Monat in einer Wohnung dürfte jedoch nicht zu einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen führen“, meint man im Rathaus. „Die schwankenden Energiepreise spielen hier eine wesentlich größere Rolle.“

Welche Folgen hat die Erhöhung der Grundsteuer B für den Immobilien-Eigentümer?

Das veranschaulicht die Stadtverwaltung an folgenden konkreten Beispielrechnungen.

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