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Bluttat von Pfaffenhofen im Sommer 2013: Bundesgerichtshof hat Revision verworfen – das Urteil des Landgerichts gegen Stefan S. ist damit rechtskräftig

(ty) Der Getränkemarkt-Mörder von Pfaffenhofen muss lebenslang ins Gefängnis. Das Urteil des Schwurgerichts am Landgericht Ingolstadt vom 28. Juli vergangenen Jahres ist inzwischen rechtskräftig, wie Gerhard Reicherl, der Sprecher des Landgerichts, heute mitteilte. Das Landgericht hatte den damals 39-jährigen Stefan S. wegen Mordes und Raubes mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hatte der Angeklagte über seinen Verteidiger, Stefan Gietl, Revision eingelegt. Diese Revision habe der Bundesgerichtshof nun verworfen, wie das Landgericht heute erklärt.

Die Schwurkammer des Landgerichtes Ingolstadt hatte bei seinem Urteil keinen Zweifel: Nicht Angst, sondern Habgier sei das Motiv von Stefan S. gewesen, als er im Juli 2013 den Fristo-Getränkemarkt in Pfaffenhofen überfallen hat. Dabei habe er den Tod des 61-jährigen Marktleiters billigend in Kauf genommen. Der damals 39-jährige Angeklagte wurde deshalb zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer angemahnte besondere Schwere der Schuld sah das Gericht indessen nicht, so dass die Prüfung einer vorzeitigen Entlassung von Stefan S. nach 15 Jahren möglich ist. Das Gericht begründete sein Urteil mit erdrückender Beweislast.

Der Tatort in Pfaffenhofen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Stefan S. am 13. Juli 2013 vorsätzlich zum Getränkemarkt nach Pfaffenhofen fuhr, um dort an Geld zu gelangen. Dies habe er bei der polizeilichen Vernehmung auch zugegeben. Vor Gericht beteuerte Stefan S. dagegen, dass er lediglich Getränke für sich und seine Tochter kaufen wollte. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei dem Getränkemarkt habe er geglaubt, dort mit seiner EC-Karte bezahlen zu können, obwohl er kein Geld mehr auf seinem Konto habe. Das Gericht fand diese Version unglaubwürdig. Die Auswahl der Getränke, die hohe Rechnung im Wert von 96 Euro und die vorsorglich im Auto deponierte Anzugshose deuteten darauf hin, dass sich Stefan S. von vornherein als Testkäufer ausgeben wollte.

Stefan S. blieb jedenfalls bis nach Ladenschluss in dem Getränkemarkt. Auf der Toilette fasste er dann den Entschluss, den Marktleiter zu überfallen. Dieser war gerade in der Küche, um dort das Geschirr abzuwaschen. Stefan S. trat unbewaffnet in die Küche und schrie „Überfall, Hände hinter den Kopf“, woraufhin ihn der Marktleiter überrascht ansah.

Über den weiteren Verlauf des Überfalls kann nach Aussage des Gerichtes nur spekuliert werden. Stefan S. behauptete, dass das Opfer plötzlich ein Messer in der Hand gehabt habe. Als er ihm dieses entwenden wollte, habe er sich die tiefen Schnittwunden an seinen Fingern zugezogen. Da die Staatsanwaltschaft nicht beweisen konnte, dass Stefan S. zuerst das Messer in der Hand hielt, folgte das Gericht in diesem Punkt den Ausführungen von Stefan S. 

 

Die Suche nach dem Messer: Die Tatwaffe wurde nie gefunden.

Strafmildernde Umstände könnten trotzdem nicht geltend gemacht werden, befand das Landgericht. Erstens hätte Stefan S. zu diesem Zeitpunkt die Flucht antreten können. Doch er wollte weiterhin an die Tageseinnahmen gelangen und habe daher das Risiko eines Kampfes um Leben und Tod in Kauf genommen. Zweitens sei Stefan S. mit äußerster Brutalität gegen den eindeutig unterlegenen Getränkemarktbesitzer vorgegangen. Dies belegten der Obduktionsbericht und auch die Blutspurenanalyse.

Das 61-Jährige Opfer war mindestens 18 stumpfen Gewalteinwirkungen ausgesetzt gewesen. Die Faustschläge wurden mit großer Wucht ausgeführt. Zusätzlich habe das Opfer zahlreiche Schnittwunden an den Händen, die eindeutig Abwehrverletzungen seien. Stefan S. habe das Opfer schließlich mit einem Stich in den Bauch und drei weiteren Stichen in die Brust getötet.

Die Tat sei auch nicht in Panik und aus Angst heraus geschehen. Vielmehr sei der Angeklagte auch nach der Tat sehr gezielt vorgegangen. Stefan S. säuberte und verband die Wunde an seinen Fingern und verschüttete anschließend Reinigungsmittel auf dem Boden, um Spuren zu verwischen. Danach durchsuchte er den Getränkemarkt und nahm neben einer Tasche des Marktleiters auch die Tageseinnahmen aus der Kasse mit. Dies leugnete der Angeklagte in der Verhandlung. Er habe nicht das Geld, sondern nur die Tasche mitgenommen, die er dann aber ungeöffnet entsorgt hätte. Doch das Gericht verwies auf die Blutspuren des Täters, die man an der Kassenschublade und am Boden des Getränkemarkt gefunden habe. Zudem sei nachgewiesen, dass der Täter am Abend des 13. Juli zu seinen Eltern fuhr, um dort seine Schulden in Höhe von 1028 Euro zu bezahlen. „Noch mehr Beweise kann man nicht verlangen“, befand der Richter.

Mord aus Habgier, lautete daher das Urteil. Die besondere Schwere der Schuld konnte das Gericht nicht feststellen. Denn die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen. Stefan S. habe den Mord zudem gestanden und sich auch bei den Angehörigen entschuldigt. Jetzt ist das Urteil gegen ihn rechtskräftig.

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