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Die Ingolstädter Kreisstelle des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes hat bei der Europäischen Kommission Beschwerde eingelegt gegen den Koloss am Schloss

(ty) Jetzt wird es ernst. Die Kreisstelle Ingolstadt des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband hat beschlossen, nun doch eine Beschwerde gegen das geplante Kongresshotel auf dem Gießereigelände in Ingolstadt bei der Europäischen Kommission einzureichen. Vorausgegangen war eine eingehende rechtliche Prüfung durch eine auf europäisches Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Und die war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Koloss am Schloss einiges im Argen liegt. Sollte die Europäische Kommission die Beschwerde annehmen und ein Verfahren einleiten, dann bedeutet das erst einmal einen Baustopp für das umstrittene Hotel. Der Hotel und Gaststättenverband hat das Mandat an die auf europäisches Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Brüssel vergeben, die auch schon mit der Prüfung des Sachverhaltes betraut war.

 

 

Der Beschwerde voraus ging eine eingehende Prüfung des Sachverhalts. Und ein 14-seitiges Memorandum, das akribische alle möglichen Verstöße auflistet. Dieses Memorandum kam zu dem Schluss, dass eine Beschwerde durchaus Aussicht auf Erfolg hat, dass durch die Vermengung der Gelder von privaten Investoren und Stadt sowie Investitionen in ein quasi öffentliches Kongresszentrum nicht unerhebliche Wettbewerbsvorteile für den privaten Investor und den Hotelbetreiber entstehen.

Aus diesem Grund beschwert sich der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband sowohl über die rechtliche Konzeption als auch über die bauliche Konstruktion dieses „Kongresshotels“. Durch den Bau und den späteren Betrieb entstünden – so der BHG – den restlichen Anbietern von Kongress-, Tagungs- und Hoteldienstleitungen in Ingolstadt erhebliche Nachteile, da sie derartige Subventionierungen und Unterstützungen durch die öffentliche Hand nicht erhielten.

Im Zuge der Vorprüfung haben sich aus Sicht der Ingolstädter Kreisstelle des Hotel und Gaststättenverbandes diverse weitere Anhaltspunkte für Verstöße gegen geltendes Europäisches Recht ergeben. Auch die werden laut BHG Gegenstand der Beschwerde sein. 

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