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Wer in den falschen Monaten zum Rückschnitt ansetzt, riskiert ein Bußgeld – Hier lesen Sie, was man dazu wissen sollte

(ty) Seit 1. Oktober und noch bis Ende Februar sind wieder Nutzungs- und Pflegemaßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen in freier Natur erlaubt. Darauf weist jetzt die Untere Naturschutzbehörde am Pfaffenhofener Landratsamt hin. Zulässig seien schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 

„In den letzten Jahren haben wir immer wieder festgestellt, dass Vegetationsrückschnittmaßnahmen zu Zeiten beantragt beziehungsweise durchgeführt wurden, in denen diese Arbeiten verboten sind“, sagt Anita Engelniederhammer, die Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt. Nach den Vorgaben des bayerischen Naturschutzgesetzes sei es in der Zeit von 1. März bis 30. September aber verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Beim Verstoß drohen Bußgelder.

„Gerade Hecken und Feldgehölze in freier Natur bereichern unser Landschaftsbild und sind vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht wichtige Lebensstätten für Fauna und Flora“, sagt Engelniederhammer. Aus diesem Grund stünden sie unter gesetzlichem Schutz. Nur in besonderen Fällen sehe das Gesetz Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor, die dann aber von der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen sind. 

Haus- und Obstgärten sind übrigens nach Angaben der Behörde als gärtnerisch genutzte Flächen einzustufen. Für diese Bereiche gelte die Schutzzeit von 1. März bis 30. September prinzipiell nicht. „Allerdings ist auch auf diesen Flächen immer der Artenschutz zu beachten“, betont Engelniederhammer. Das bedeutet: Wenn sich brütenden Vögel in Bäumen oder Hecken aufhalten, in Baumhöhlen Fledermäuse leben oder sich zum Beispiel Hornissen einquartiert haben, dann ist die Pflege in dieser Zeit auszusetzen oder mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. 

Gute Zeiten zum Schnitt für Apfel- und Birnbäume sind Februar bis März, raten die Experten von der Unteren Naturschutzbehörde. Kirschbäume sollten nach der Ernte geschnitten werden, können aber im Frühjahr ebenfalls korrigiert werden. Kappungen in der Höhe sollten generell vermieden werden, denn hier würden die Bäume nachhaltig geschädigt.

Tipps zur richtigen Heckenpflege

Die richtige Pflege einer Hecke sei im Grunde einfach, sagen Engelniederhammer & Co – sie müsse sich nur an den traditionellen, Jahrhunderte alten Nutzungsformen orientieren. Auf Folgendes sollte man dabei besonders achten:

  • Hecken in Abständen von acht bis 15 Jahren „auf den Stock setzen“, soweit die naturschonendste Pflege, die Entnahme von Einzelgehölzen, nicht ausreicht. Dazu werden die ausschlagfähigen Gehölze ungefähr eine Handbreite über dem Boden abgeschnitten.
  • Hecken nur abschnittsweise pflegen, um in den anderen Bereichen der Hecke eine hohe Vegetationsdichte zu erhalten („Umtriebspflege“). Als Faustregel gilt: Pro Jahr nicht mehr als zirka ein Fünftel der Heckenlänge auf den Stock setzen.
  • Einzelne Bäume und Sträucher als „Überhälter“ stehen lassen.
  • Gehölze mit geringem Stockausschlagvermögen lediglich durch behutsamen Verjüngungsschnitt pflegen.
  • Kleine Hecken durch wiederholte Entnahme von Einzelsträuchern besonders schonend pflegen.
  • Schnittgut aus der Hecke abtransportieren.
  • Baumstümpfe bzw. -stämme und anfallendes Totholz im Einzelfall in der Hecke belassen.
  • Krautsäume in der Regel alle drei bis fünf Jahre mähen und das Mähgut entfernen.

Weitere Infos bekommt man bei den Experten an der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt unter der Rufnummer (0 84 41) 27-3 16. 


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