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So lautet das Urteil gegen einen 23-Jährigen, der sich in Amtshandlungen der Polizei einmischte und Widerstand leistete – Erhebliche und einschlägige Vorstrafen

(ty) Einmischen in Amtshandlungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Handlungen, wie sie die Beamten der Bundespolizei mittlerweile beinahe täglich an und in Münchens Bahnhöfen, Haltepunkten, in Zügen und S-Bahnen erleben. In einem zurückliegenden Fall hat das Amtsgericht München ein bereits rechtskräftiges Urteil gefällt, wie jetzt bekannt geworden ist: Zehn Monate Haft ohne Bewährung. 

Am 19. Juli vergangenen Jahres wollten Bundespolizisten im Bereich des Ostbahnhofs die Personalien eines mittlerweile 23-jährigen Türken feststellen. Dieser hatte sich zuvor aggressiv in die informatorische Befragung einer Zeugin eingemischt.

 

Der Angeklagte führte keine Personalpapiere mit sich, sollte die Beamten deswegen zur Dienststelle begleiten. Auf dem Weg zur Wache schubste der 23-Jährige, der in Ramersdorf wohnt, einen Beamten und bedrohte ihn. Kurz darauf versuchte er gezielt mit dem Ellenbogen nach dem Bundespolizisten zu stoßen, traf jedoch nicht. Auf dem Weg zur Dienststelle beleidigte er mehrere Beamte. Und auf der Dienststelle versuchte er mit dem unbeschuhten Fuß gegen den Kopf eines weiteren Beamten zu treten, traf jedoch nicht.

 

Der Angeklagte gab nun am 23. Mai vor dem Amtsgericht München an, dass sich die Vorfälle durchaus so ereignet haben könnten. Aufgrund erheblicher Alkoholisierung – der Gutachter errechnete 1,74 Promille zur Tatzeit – habe er jedoch keine konkrete Erinnerung mehr. Laut Zeugen hatte sich der Mann mehrfach in Amtshandlungen eingemischt. Wiederholten Aufforderungen, den Bereich zu verlassen, kam er nicht nach.

 

Das Gericht urteilte, dass zwei Taten der Körperverletzung als schwerwiegendste Delikte vorlagen. Aufgrund der konkreten Begehungsweise der Taten war es reiner Zufall, dass durch die Handlungen des Angeklagten keine Verletzungen eingetreten sind. 

Erhebliche und auch einschlägige Vorstrafen, die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährungsauflage stand, zudem erst wenige Wochen vor der Tat zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, sowie die tateinheitliche Begehungsweise mehrerer Delikte mit sehr gefährlicher Tatausführung führten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung.


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