Landratsamt warnt vor radikalen Maßnahmen an Hecken, Feldgehölzen und Gebüschen – Zum Teil ist das auch gar nicht erlaubt
(ty) Während der Herbst- und Wintermonate wird von den Naturschutzfachleuten am Pfaffenhofener Landratsamt immer wieder festgestellt, dass Hecken, Feldgehölze und Gebüsche gerodet, abgeschnitten, abgebrannt oder auf andere Weise beseitigt werden. „Wir bitten, auf derartige Maßnahmen aus ökologischen Gründen zu verzichten, um die natürlichen Lebensgrundlagen möglichst zu erhalten“, appelliert Anita Engelniederhammer, die Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt.
Da die Natur zum Teil großen Schaden nehmen könne, sollten radikale Pflegemaßnahmen auf keinen Fall vorgenommen werden. „Hecken, lebende Zäune und Feldgehölze verhindern zum Beispiel die Boden-Erosion und bieten ebenso wie die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutztem Gelände vielen Tieren und Pflanzen vielfältige Lebensmöglichkeiten“, erklärt Engelniederhammer. Wer in derartige ökologische Systeme eingreife, gefährde bei falscher Behandlung die ohnehin bereits stark bedrohte Kleintierwelt.
Vor allem das Abbrennen von Feldrainen, ungenutztem Gelände, Hängen und Hecken zerstöre nachhaltig Fauna und Flora, so die Expertin weiter. Es sei daher besonders wichtig, die heimatliche Kulturlandschaft so zu bewahren, wie sie ist. „Wir bitten alle Bürger, durch ihr Verhalten dazu beizutragen, die Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten unserer heimischen Tierwelt zu schützen.“
Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist es nach Angaben des Landratsamts unter anderem verboten, in der freien Natur zum Beispiel Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Lediglich von 1. Oktober bis 28. Februar sei die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege, die den Bestand erhält, erlaubt.
„Selbstverständlich kann der Wuchs von Hecken, Feldgehölzen und Gebüschen nicht in vollem Umfang vorhergesehen werden“, sagt Engelniederhammer. „Zudem führen besondere Wetterereignisse dazu, dass aus Sicherheitsgründen auch während der Schonzeit ein Rückschnitt vorgenommen werden muss. In solchen Ausnahmefällen erteilen wir im Regelfall unverzüglich eine Ausnahmegenehmigung.“
An Feldgehölzen dürfe das Holz im übrigen nur insofern genutzt werden, als dass einzelne Stämme zur Erhaltung des Gehölzes entfernt werden. Die Untere Naturschutzbehörde bietet hierzu auch eine fachliche Beratung an Ort und Stelle an und steht bei Fragen unter Telefon (0 84 41) 27 -31 6 zur Verfügung.