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"Einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist in keinem Fall ausreichend", betont ein Polizei-Sprecher.

(ty) Allein im Landkreis Pfaffenhofen sind im vergangenen Jahr 680 Unfallfluchten polizeilich angezeigt worden. Wie aus der jüngsten Statistik hervorgeht, wurden davon 240 Fälle geklärt – das entspricht einer Quote von 35 Prozent. Oft werde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt, weil Verkehrsteilnehmer nach einem Crash falsch reagieren, heißt es aus der Geisenfelder Inspektion. Erschreckend verbreitet sei der Irrglaube, dass allein das Hinterlassen eines Zettels mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug ausreichen würde. Deshalb gibt die Polizei folgende Hinweise zum richtigen Verhalten nach einem Unfall.

 

Grundsätzlich gelte: „Unfallbeteiligt ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“ Das bedeutet konkret: „Auch wenn nur die Möglichkeit einer Beteiligung besteht, hat man seine Offenbarungs- beziehungsweise Wartepflicht zu erfüllen.“ Nicht nur der Unfallverursacher sei dazu verpflichtet, sondern alle Beteiligten. Dies gelte auch, wenn auf den ersten Blick kein Schaden erkennbar ist.

 

„Zur Erfüllung der Wartepflicht muss man am Unfallort auf das Eintreffen des Unfallgegners warten, wobei eine genaue Zeit nicht vorgeschrieben ist“, heißt es weiter. Ein Polizei-Sprecher rät: „Generell sollte man jedoch mindestens 30 Minuten warten, bevor man die Unfallstelle verlässt, um den Unfallgegner oder die Polizei persönlich zu verständigen.“ Eine telefonische Verständigung der Polizei könne jedoch auch sofort erfolgen.

 

Um der so genannten Offenbarungspflicht nachzukommen, müsse man entweder dem Unfallgegner oder der nächsten Polizei-Dienststelle seine Personalien, das Fahrzeug-Kennzeichen und den Unfallort mitteilen. Zu den Personalien gehören Vor- und Nachname sowie die eigene Anschrift. Auch die Angabe eine Telefonnummer sei sinnvoll, erklärt die Polizei.

 

Betont wird: „Einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist in keinem Fall ausreichend.“ Im Zweifelsfall sowie bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit Unfällen wird dazu geraten, immer die Polizei unter 110 zu verständigen und das Eintreffen der Gesetzeshüter am Unfallort abzuwarten. Dadurch könne eine Verkehrsunfallflucht vermieden werden. Denn: „Eine Verkehrsunfallflucht stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft werden kann, während ein Parkrempler mit einer Verwarnung geahndet wird.“


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