48-Jähriger saß ohne Ticket und ohne Maske im Zug nach München, wurde per Haftbefehl gesucht, beleidigte und bedrohte die Gesetzeshüter.
(ty) Am gestrigen Morgen ist ein 48-Jähriger aus Schleswig-Holstein als Passagier in einem ICE von Nürnberg nach München gefahren, ohne ein Ticket zu haben und ohne den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Rahmen der polizeilichen Überprüfungen stellte sich dann in der bayerischen Landeshauptstadt heraus, dass gegen den Mann ein Vollstreckungs-Haftbefehl vorlag. Die fällige Summe, um diesen abzuwenden, konnte er nicht aufbringen, weshalb er in einem Gefängnis landete. Wegen der Schwarzfahrt und weil er obendrein die Beamten bedroht und beleidigt hat, blüht ihm schon der nächste strafrechtliche Ärger.
Wie die Münchner Bundespolizei-Inspektion heute berichtete, benötigte die Zugbegleiterin des ICE 1689 gestern polizeiliche Unterstützung, weil ein Fahrgast ohne Ticket von Nürnberg nach München fuhr und auch nach mehrmaliger Aufforderung keinen Mund-Nasen-Schutz trug. Bei der Ankunft des Zuges, gegen 6 Uhr, sei der 48 Jahre alte Mann aus Tornesch bei Pinneberg von Streifenbeamten empfangen worden. Im Zuge der Überprüfung seiner Personalien habe sich herausgestellt, dass gegen ihn ein Vollstreckungs-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft aus Itzehohe wegen Trunkenheit im Verkehr bestanden habe. Der Mann war demnach zu einer Geldstrafe von 2700 Euro beziehungsweise zu einer Ersatz-Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden.
Die Beamten brachten den Mann laut heutiger Mitteilung daraufhin zur Dienststelle. Dort habe der 48-Jährige die Polizisten sowohl beleidigt als auch verbal bedroht. Wie es weiter heißt, hatte der Schwarzfahrer 3,1 Promille intus. Weil er den genannten Geldbetrag nicht habe aufbringen können, sei er nach den polizeilichen Maßnahmen in die Münchner Justizvollzugsanstalt gebracht worden. Zusätzlich erwarten ihn laut Bundespolizei nun eine Strafanzeige wegen des Erschleichens von Leistungen, wegen Beleidigung und wegen Bedrohung sowie ein Bußgeld-Verfahren wegen des Verstoßes gegen das bayerische Infektions-Schutz-Gesetz.