33-Jähriger steuerte einen nicht versicherten E-Scooter und hatte obendrein gut 0,9 Promille intus.
(ty) Gleich doppelten Ärger hat sich am gestrigen Abend ein 33-Jähriger eingefangen, der mit einem E-Scooter im Stadtgebiet von Pfaffenhofen unterwegs gewesen ist. Der Einheimische wurde gegen 19.10 Uhr von Streifenbeamten der örtlichen Polizeiinspektion gestoppt, als er auf der Ingolstädter Straße unterwegs war, und einer für ihn folgenreichen Verkehrs-Kontrolle unterzogen. Zunächst war den Gesetzeshütern nach eigenem Bekunden aufgefallen, dass sich an dem Elektrokleinstfahrzeug kein Versicherungs-Kennzeichen befand. Bei dem Mann sei außerdem Alkohol-Geruch festgestellt worden.
Ein freiwillig durchgeführter Atem-Test habe dann auch einen Wert von umgerechnet mehr als 0,9 Promille ergeben, teilte die Polizei heute mit. Deshalb sei die Weiterfahrt des 33-Jährigen unterbunden worden. Der Verkehrs-Sünder habe die Beamten zur hiesigen Dienststelle begleiten müssen. Dort sei schließlich ein gerichtsverwertbarer Alkohol-Test gemacht worden. Wegen der Alkohol-Fahrt drohen dem Pfaffenhofener jetzt ein sattes Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Außerdem wird gegen ihn strafrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das so genannte Pflicht-Versicherungs-Gesetz ermittelt.
Die Polizei mahnt in diesem Zusammenhang immer wieder zur Vorsicht: Denn es gelten bei der Benutzung von so genannten Elektro-Kleinstfahrzeugen, zum Beispiel eben von E-Scootern, die einschlägigen Straf- und Bußgeld-Regelungen analog zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. So können bereits ab einem Alkohol-Wert von 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie zwei Strafpunkte in der Verkehrs-Sünder-Datei und nicht zuletzt ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden.
Ab einem Alkohol-Pegel in Höhe von 1,1 Promille liege bereits eine Straftat vor, die unter anderem einen Fahrerlaubnis-Entzug vorsehe. Aber Achtung: "Sind Ausfall-Erscheinungen, zum Beispiel ein alkoholbedingter Sturz, feststellbar, ist schon bei 0,3 Promille der Grenzwert für eine Straftat erreicht", heißt es aus dem Polizeipräsidium Oberbayern-Nord. Und abschließend wird unterstrichen: "Für Unter-21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt zudem ein absolutes Alkohol-Verbot."