Hier lesen Sie, was bezüglich des Verkaufs von Tieren angeordnet wurde. Allgemein-Verfügung auch im Kreis Neuburg-Schrobenhausen.
(ty) Um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest sowie insbesondere den Eintrag in Nutzgeflügel-Bestände im Freistaat verhindern zu können, werde es aus Sicht des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucher-Schutz als fachlich notwendig erachtet, weitere Beschränkungen zu erlassen. Darauf hat das Pfaffenhofener Landratsamt heute hingewiesen. Die zuständigen Kreisverwaltungs-Behörden, so auch die Pfaffenhofener, "haben hierzu eine Allgemein-Verfügung erlassen, wonach Geflügel im so genannten Reisegewerbe nur noch dann verkauft werden darf, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe negativ auf das Virus der Geflügelpest untersucht wurden".
Ziel dieser Maßnahme sei es, "eine Einschleppung der Geflügelpest nach Bayern zu verhindern", erklärt das Landratsamt in einer heute veröffentlichten Presse-Mitteilung. "Laut Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestehe derzeit das Risiko einer weiteren Welle der Geflügelgrippe. Der Vogelzug habe eingesetzt und gehe seinem Höhepunkt entgegen. Tiere verschiedener geografischer Herkünfte und Arten würden auf engem Raum in dieser Zeit zusammenkommen. Das sei für einen Virus eine ideale Gelegenheit, weitere Wirte zu finden." Die vom Landratsamt erlassene Allgemein-Verfügung ist auf der Internet-Seite des Landkreises zu finden; hier der direkte Link.
Wörtlich heißt es in der Allgemein-Verfügung unter anderem:
"Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) dürfen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche Niederlassung besteht, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenza-Virus untersucht worden sind. Beginn der Vier-Tages-Frist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungs-Datums beziehungsweise des Datums des Labor-Untersuchungs-Befundes
a) Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzte-Ordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloaken-Tupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.
b) Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzte-Ordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugten Person klinisch zu untersuchen."
Auch der Kreis Neuburg-Schrobenhausen hat eine Allgemein-Verfügung zu diesem Thema erlassen; diese sowie Informationen dazu sind unter diesem Link abrufbar.