Das Hoheitszeichen darf „grundsätzlich nur von Landkreis-Einrichtungen“ verwendet werden – aber so ganz grundsätzlich offenbar auch wieder nicht. Aus dem Landratsamt kamen heute jedenfalls auf Anfrage unserer Zeitung eher verwirrende Erklärungen
Von Tobias Zell
Die Hüter des Wappens sitzen im Pfaffenhofener Landratsamt. Und handeln nach eigenen Angaben „sehr restriktiv“. Aus Sicht der Behörde „sollte die Verwendung des Landkreis-Wappens als Hoheitszeichen der öffentlichen Gebietskörperschaft Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm und seinen Einrichtungen vorbehalten werden“. Das schrieb Landrat Martin Wolf (CSU) schon im Januar vergangenen Jahres an SPD-Kreischef Markus Käser – aber nicht zum Spaß, sondern damit die Sozialdemokraten das Wappen von ihrer Internetseite nehmen. Aber das war ja nur der Anfang.
Vor allem bei der Verwendung in Druckschriften und im Internet, so führte Wolf in dem Brief aus, solle nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei den jeweiligen Veröffentlichungen um amtliche Verlautbarungen handelt. „In der Regel“ sei daher die Veröffentlichung des Landkreis-Wappens „außerhalb der Zuständigkeit des Landkreises bzw. des Landratsamts nicht sachgerecht und irreführend“. Im konkreten Fall wurde Käser damals gebeten, das Landkreis-Wappen von der Homepage des SPD-Kreisverbands zu entfernen – zumal „eine Genehmigung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien und Wählergruppen nicht in Aussicht gestellt werden kann“, wie Wolf gleich klarstellte.
Jetzt, über eineinhalb Jahre später, hat Käser noch einmal bei Dr. Albert Schmid, dem im Landratsamt zuständigen Mann für allgemeine Rechtsfragen, nachgehakt. Ob denn die Mitteilung von damals noch gültig sei, wollte er wissen. Und bekam als Antwort: „Es wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass das Landkreis-Wappen grundsätzlich nur von Landkreis-Einrichtungen verwendet werden darf.“ Eigentlich unmissverständlich. Aber eben nur eigentlich. Denn für Missverständnisse sorgt man im Landratsamt selbst. Aber der Reihe nach.
Verwendung des Landkreis-Wappens auf der Internetseite des Kreisfeuerwehrverbands (Screenshot von heute).
Käser jedenfalls ist aufgeschreckt von dieser aktuellen Information, wonach das Landkreis-Wappen grundsätzlich nur von Landkreis-Einrichtungen verwendet werden darf. „Das heißt im Klartext: Alle, die heute bereits das Wappen verwenden und dafür eventuell nach Landkreisordnung, Artikel 3, sogar eine Freigabe haben, müssten ihr Wappen wieder zurückgeben oder überkleben“, folgert er daraus und kann sich das höchstens als „Idee eins übereifrigen Beamten“ erklären.
Denn betroffen seien von dieser grundsätzlichen Regelung – so Käser weiter – ja dann auch alle Bürger, die aus reiner Heimatliebe das Wappen verwenden. Zum Beispiel Vereine auf Fahnen, Trikots oder Krügen. Oder Stammtische auf Wimpeln oder Schnitzereien. Oder ganz einfache Bürger, die sich das Wappen als Aufkleber aufs Auto pappen. Und ebenso betroffen sieht Käser kreisweit agierende Organisationen und Einrichtungen, die zwar nicht Landkreis-Einrichtungen sind, aber ihre Zugehörigkeit visuell zum Ausdruck bringen wollen: Rettungsdienste, soziale Clubs, Netzwerke, Parteien oder vielleicht sogar Firmen.
„Was soll bitte dieser amtliche Übereifer?“, wundert sich Käser. „Wir fragen uns langsam schon, ob das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit Land und Leuten im Landratsamt komplett abhandengekommen ist“, kommentierte er heute auf der Facebook-Seite des SPD-Kreisverbands und konnte sich einen Seitenhieb nicht verkneifen: „Wer selber wie das Landratsamt in Sachen Giebelbau einen gerichtlichen Beschluss einfach so ignoriert, der sollte es bei solch harmlosen Dingen wie dem Landkreis-Wappen eventuell nicht gleich gar so genau nehmen.“ Eigentlich müsse man sich doch freuen, „wenn unsere Bürger und Organisationen sich mit ihrem Landkreis identifizieren“.
Wie ernst aber ist die Wappen-Lage wirklich? Das zu beurteilen, wird indes nicht gerade einfacher, wenn man einen Blick auf die Antworten wirft, die unsere Redaktion aus dem Landratsamt erhalten hat.
„Herr Käser hat auf seine Nachfrage hin die Auskunft erhalten, dass das Landkreis-Wappen grundsätzlich nur mit Genehmigung verwendet werden darf“, heißt es von der Kreisbehörde heute. Das deckt sich indes nicht ganz mit der Antwort, die Käser tatsächlich erhalten hat und die unserer Zeitung vorliegt. Denn die lautet: „Es wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass das Landkreis-Wappen grundsätzlich nur von Landkreis-Einrichtungen verwendet werden darf.“
Jedenfalls beruft sich das Landratsamt auf die Vorgaben der bayerischen Landkreisordnung sowie die Regelung in der Geschäftsordnung der Landkreises, die einstimmig beschlossen worden sei. Das bedeute, „dass vor Verwendung des Wappens das Landratsamt um Genehmigung gebeten werden muss“. Und der Landkreis vertrete hierbei die Linie, „dass nur Landkreis-Einrichtungen das Wappen des Landkreises verwenden dürfen“. Damit sei eine klare Abgrenzung und Gleichbehandlung möglich.
Landkreis-Wappen auf der Internetseite des Imkerkreisverbands (Screenshot von heute).
Legt man diese Ausführungen zugrunde, dann dürfen also ausschließlich Landkreis-Einrichtungen das Landkreis-Wappen verwenden – und diese wiederum grundsätzlich nur mit Genehmigung, oder? Naja, stimmt so auch wieder nicht ganz. Denn zugleich teilt das Landratsamt mit: „Wer mit Genehmigung das Wappen verwendet, darf das selbstverständlich weiterhin tun.“ Auch, wenn es sich um keine Landkreis-Einrichtung handelt? Offenbar. Dann wäre allerdings die aktuelle Auskunft von Dr. Schmid an Käser, „dass das Landkreis-Wappen grundsätzlich nur von Landkreis-Einrichtungen verwendet werden darf“, nicht haltbar.
Fakt ist jedenfalls: eindeutig und unmissverständlich geht anders. Und Fakt ist auch: Sowohl der Kreisfeuerwehrverband als auch der Imkerkreisverband Pfaffenhofen verwenden auf ihrer Homepage das Landkreis-Wappen.
„Jeder Einzelfall wird geprüft und mit demjenigen, der das Wappen verwenden möchte, besprochen“, erklärt das Landratsamt. Und was passiert bei unerlaubter Verwendung? „Der Landkreis appelliert an das Verständnis der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Verstößen behält sich der Landkreis zivilrechtliche Ansprüche vor.“ Jeder Fall, der der Behörde bekannt wird, werde geklärt.
Und wer darf denn nun das Landkreis-Wappen verwenden? Hier gilt laut Landratsamt der kurz formulierte Grundsatz: „Wo Landkreis drin ist, steht Landkreis drauf.“ Die Fraktionen im Kreistag haben sich übrigens am 10. Februar im Kreisausschuss einvernehmlich darauf verständigt, dass politische Parteien das Landkreis-Wappen in ihrer Außendarstellung nicht verwenden, wird uns vom Landratsamt versichert.
Wenn aber nun das Landkreis-Wappen einerseits „grundsätzlich nur von Landkreis-Einrichtungen verwendet werden darf“ und das offenbar andererseits dann doch wieder nicht so grundsätzlich gilt: Was bedeutet das jetzt für Vereine, die das Wappen zum Beispiel aus Heimatliebe auf T-Shirts drucken oder auf Wimpel. Was bedeutet das für den ganz normalen Bürger, der sich einen Landkreis-Wappen-Aufkleber aufs Auto pappt?
Dazu erklärte man uns heute aus dem Landratsamt: „Wir sind froh und dankbar für jeden Landkreisbürger, jede Organisation, jeden Verein, der sich mit seinem Heimatlandkreis identifiziert und durch Verwendung eines Landkreis-Logos quasi als Botschafter des Landkreises nach innen und außen wirkt. Dies bezieht sich aber auf die Verwendung eines Markenzeichens oder Logos, nicht des hoheitlichen Landkreis-Wappens.“ Aus diesem Grund gebe es bereits Überlegungen, für die externe Verwendung interessierten Bürgern und Organisationen ein Landkreis-Logo zur Verfügung zu stellen.
Noch Fragen? Unterm Strich muss man wohl festhalten: Heimatliebe hin oder her – lieber Finger weg vom Landkreis-Wappen. Außer man ist eine Landkreis-Einrichtung. Oder etwas satirisch ausgedrückt: Wer mit einem Landkreis-Wappen auf dem T-Shirt durch die Gegend läuft, könnte Ärger bekommen, weil er sich unrechtmäßigerweise als Landkreis-Einrichtung ausgibt.