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Oberbürgermeister Dieter Reiter: "Ich freue mich sehr über die jetzt endgültige Abweisung der Klage."

(ty) Anlässlich des Christopher-Street-Days im Jahre 2015 waren erstmals in München im Glockenbach- und Gärtnerplatz-Viertel so genannte Wiener Ampel-Pärchen eingesetzt worden, die an Fußgänger-Ampeln schwule und lesbische Paare zeigen. Seit Juli 2019 sind solche Ampel-Motive an insgesamt sechs Übergängen dauerhaft installiert. Dagegen hatte ein Münchner vor dem Verwaltungsgericht (VG) geklagt. Das VG hatte laut Mitteilung aus dem Rathaus die Klage aber im April vergangenen Jahres abgelehnt, da der Kläger nicht habe geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein. Heute wurde nun erklärt: "Die vom Kläger daraufhin beantragte Zulassung der Berufung beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb ohne Erfolg."

Oberbürgermeister Dieter Reiter kommentierte: "Ich freue mich sehr über die jetzt endgültige Abweisung der Klage. München ist weltoffen, vielfältig und tolerant – genau dafür stehen auch die Ampel-Pärchen." Laut VGH, so heißt es aus der Verwaltung der bayerischen Landeshauptstadt, ergäben sich "keine Tatsachen, die die Verletzung einer eigenen Rechtsposition beziehungsweise einen Anspruch des Klägers möglich erscheinen lassen". In der Begründung seines Beschlusses führe der VGH unter anderem aus: Die Piktogramme sollen "ersichtlich eine Botschaft der Sympathie und Toleranz an homosexuelle Menschen senden, aber auch eine Aufforderung an die Mehrheitsgesellschaft zu Toleranz gegenüber Menschen mit abweichender sexueller Orientierung".

Auch übe die Stadt, so heißt es weiter, durch die Verwendung der Ampel-Pärchen nicht in unzulässiger Weise lenkend Einfluss auf die Meinungsbildung aus, sondern unterstütze dadurch wesentliche Prinzipien des Zusammenlebens: "Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungs-Prinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungs-Bestimmungen, insbesondere den Grundrechten, abgeleitet wird. [...] Davon umfasst ist ersichtlich auch die Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen." Weitere Infos zu dem VGH-Beschluss finden Sie hier

 


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