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Urnengang am 23. Februar gilt als wahrscheinlich. Dies würde aber bedeuten, dass einige im Wahlrecht verankerte Fristen erheblich verkürzt werden müssen.

(ty) Die Bundestagswahl im kommenden Jahr wirft ihre Schatten voraus. "Nach den Gesprächen der Parteien mit dem Bundespräsidenten ist ein neuer Wahltermin am 23. Februar möglich und wahrscheinlich", teilte das Landratsamt von Pfaffenhofen heute mit Blick auf den vorgezogenen Urnengang mit, der wegen des Bruchs der Ampel-Koalition mutmaßlich ansteht. "Dies bedeutet allerdings, dass einige im Wahlrecht verankerte Fristen erheblich verkürzt werden müssen, um eine Wahl so kurzfristig durchführen zu können", erklärte die Kreis-Behörde und gab in diesem Zusammenhang nachfolgende Hinweise bekannt. 

Eine dieser Fristen sei die Einreichung der Kreis-Wahlvorschläge bei der jeweiligen Kreis-Wahlleitung. "Normalerweise müssen die Kreis-Wahlvorschläge spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr bei der Kreis-Wahlleitung eingereicht werden", heißt es dazu. "Da die Frist für die Neuwahl des Bundestages nach seiner Auflösung durch den Bundespräsidenten jedoch nur 60 Tage beträgt, kann diese Frist nicht eingehalten werden. Eine förmliche Verkürzung der Fristen erfolgt nach der Bekanntgabe des neuen Wahltermins durch Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat."

Der Kreis-Wahlleiter des hiesigen Wahlkreises – der die Landkreise Pfaffenhofen und Freising sowie Teile des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen umfasst – wolle bereits jetzt alle Parteien und Wahlberechtigten darauf hinweisen, dass Kreis-Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen seien. "Dies kann bereits jetzt geschehen", wird betont. Die Wahlvorschläge seien nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundes-Wahlordnung (BWO) einzureichen.

Die Kreis-Wahlvorschläge müssen den Angaben zufolge den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auch deren Kennwort enthalten.

Sie müssten ferner Namen und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. "Kreis-Wahlvorschläge sind zwingend schriftlich einzureichen", stellt das Landratsamt klar. "Eine Einreichung per E-Mail, Fax oder anderen elektronischen Medien ist nicht ausreichend."

Eine förmliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Kreis-Wahlvorschlägen gemäß Paragraf 32 der Bundeswahlordnung kann den Angaben der Behörde zufolge erst erfolgen, wenn der Wahltermin vom Bundespräsidenten amtlich bekanntgegeben worden ist. Sobald dies erfolgt sei, werde auch die Bekanntmachung durch die Kreis-Wahlleitung erfolgen.

Zu beachten sei ferner, dass Parteien, die im deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen könnten, "wenn sie der Bundes-Wahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundes-Wahlausschuss ihre Partei-Eigenschaft festgestellt hat".

Die hierfür nach dem Bundes-Wahlgesetz erforderlichen 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises seien trotz der verkürzten Zeit für die Sammlung zwingend beizubringen. "Eine Reduzierung ist nicht vorgesehen", so das Landratsamt weiter.

Aktuelle Informationen fänden sich außerdem auf den Internet-Seiten der Landkreise Freising und Neuburg-Schrobenhausen sowie des Landes-Wahlleiters und der Bundes-Wahlleiterin. Darüber hinaus weist der hiesige Kreis-Wahlleiter alle im Ausland lebenden Deutschen auf die Mitteilung der Bundes-Wahlleiterin zum Antrags-Formular auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis hin; hier der direkte Link zu den entsprechenden Informationen.

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