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Die nächste Landratswahl im Kreis Pfaffenhofen kann nicht mit der Bundestagswahl im Herbst 2017 zusammengelegt werden – Das erklärt die Regierung von Oberbayern nach Rücksprache mit dem Innenministerium

Von Tobias Zell

Eine Zusammenlegung der Pfaffenhofener Landratswahl mit dem Termin der Bundestagswahl im kommenden Jahr ist nicht möglich. Das teilte die Regierung von Oberbayern nach Abstimmung mit dem bayerischen Innenministerium heute auf Anfrage unserer Zeitung mit. Begründung: Die Bundestagswahl 2017 findet nicht innerhalb der letzten sechs Monate der Amtszeit des Landrats statt  – wie dies das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz in einem solchen Fall regelmäßig fordere –, sondern erst erheblich später. Und eine Verlängerung der Amtszeit des Landrats komme grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Zur Erinnerung: Landrat Martin Wolf (CSU) hatte damals Anfang August 2011 seinen Posten angetreten, seine Amtszeit endet somit Ende Juli 2017.  Der Bundeswahlleiter hat für die nächste Bundestagswahl ein Datum zwischen 23. August und 22. Oktober 2017 angegeben; der genaue Termin wird etwa ein Dreivierteljahr vor der Wahl festgelegt. Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein und soll möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Die letzten fünf Bundestagswahlen fanden am letzten oder vorletzten Sonntag im September statt. Sollte das so bleiben, würde die nächste Bundestagswahl am 17. oder 24. September 2017 stattfinden.  

 

Der Hintergrund der Überlegungen, die anstehende Pfaffenhofener Landratswahl mit der Bundestagswahl zusammenzulegen, ist hinlänglich bekannt: Seit der Amtsenthebung des früheren Landrats Josef Schäch (damals Freie Wähler) finden die Wahlen des Landrats und des Kreistags hier nicht mehr zeitgleich statt. Eine reine Landratswahl lockt aber mutmaßlich weniger Bürger an die Wahlurnen, als wenn zugleich über die Besetzung des 60-köpfigen Kreistags entschieden oder ein Bundestag gewählt wird. 

Im ersten Wahlgang bei der Landratswahl 2011 betrug die Beteiligung gut 34 Prozent, bei der Stichwahl zwischen dem späteren Sieger Martin Wolf (CSU) und Rolf Deml (FW) machten dann nur mehr knapp 32 Prozent der Bürger ihr Kreuzchen. „Eine Wahlbeteiligung um 30 Prozent bei der Landratswahl ist wesentlich demokratie-schädlicher, als wenn der Landrat zwei Monate länger im Amt ist“, findet FDP-Kreischef Thomas Stockmaier, dessen Kreisverband bekanntlich die Zusammenlegung von Landrats- und Bundestagswahl 2017 forderte.

 

Ungeachtet der Wahlbeteiligung wurde von verschiedenen Seiten auch darauf hingewiesen, dass eine Zusammenlegung der beiden Wahlen auch Kosten sparen könnte und dass man zudem die ehrenamtlichen Wahlhelfer nur einmal behelligen müsste. Das mag indes alles richtig sein, doch laut Regierung von Oberbayern kommt eine Zusammenlegung der beiden Urnengänge im konkreten Fall schlichtweg nicht in Frage.

Eine Verlängerung der Amtszeit des Landrats komme grundsätzlich nicht in Betracht, erklärte heute ein Sprecher der Regierung von Oberbayern mit Verweis auf den entsprechenden Passus des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetztes – wonach der Landrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird.

 

„Lediglich ausnahmsweise kann die Amtszeit eines Landrats länger als sechs Jahre – nämlich bis zu acht Jahre – betragen“, heißt es weiter. „Und zwar in den Fällen, in denen der Landrat nicht gleichzeitig mit dem Kreistag gewählt worden ist, sondern seine Amtszeit innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Kreistags begonnen hat.“  Da die Amtszeit des derzeitigen Pfaffenhofener Landrats aber nicht innerhalb der letzten zwei Jahre (1. Mai 2012 bis 30. April 2014) der sechsjährigen Wahlzeit des letzten Kreistags (1. Mai 2008 bis  30. April 2014) begonnen hat, sondern bereits früher (nämlich am 2. August 2011), liege ein solcher Fall hier nicht vor.

Außerdem wird von der Regierung noch erklärt: „Eine Landratswahl, die nicht zusammen mit einer Kreistagswahl stattfindet, muss  – wenn bereits vorher feststeht, zu welchem Zeitpunkt die Amtszeit des bisherigen Landrats endet – im Regelfall innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit stattfinden.“ Steht das Ende der Amtszeit indes nicht vorher fest (zum Beispiel im Falle des Ablebens des Amtsinhabers), soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit abgehalten werden.

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