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Behörde stellt klar: Wer als Veranstalter oder Leiter eine Versammlung durchführt, ohne sie anzumelden, muss mit Bußgeld-Bescheid rechnen. Sonder-Regelung scheidet wohl in den meisten Fällen aus.

(ty) Bundesweit und bekanntlich auch im Kreis Pfaffenhofen findet derzeit Protest-Aktionen von Landwirtinnen und Landwirten statt, die sich gegen die aktuellen Bundesregierung beziehungsweise deren Politik richten. "Dabei handelt es sich um Versammlungen unter freiem Himmel nach dem bayerischen Versammlungs-Gesetz", erklärt das Pfaffenhofener Landratsamt. "Zu den Versammlungen zählen neben den Protest-Fahrten und Kundgebungen auch Versammlungen, wie die Zusammenkunft am vergangenen Montag auf dem Hauptplatz in Pfaffenhofen." Die Behörde stellt unter der Überschrift "Versammlungen müssen angezeigt werden" klar, dass Versammlungen angezeigt werden müssen, und erklärt den Unterschied zwischen normalen Versammlungen, Spontan-Versammlungen und so genannten Eil-Versammlungen. Wer gegen die Regelungen verstößt, muss jedenfalls mit einem Bußgeld rechnen.

"Eine Versammlung ist nach der Definition des Gesetzes eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung", erläutert das Pfaffenhofener Landratsamt. "Sie ist dann öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist."

Wie Wolfgang Koch, der Leiter der Versammlungs-Behörde am hiesigen Landratsamt weiter mitteilt, müssen solche Versammlungen zwar nicht genehmigt, aber mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der Versammlungs-Behörde im Landratsamt angemeldet werden.

Etwas anders verhalte es sich bei so genannten Spontan-Versammlungen. "Das sind Versammlungen, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln." Hierunter fallen nach Angaben der Behörde in erster Linie spontane Reaktionen auf akute Änderungen oder Neuerungen. Im Mittelpunkt stehe "das Zeitmoment". Koch stellt klar: "Dies scheidet aber bei den derzeit stattfindenden Protest-Aktionen der Landwirtinnen und Landwirte wohl in den meisten Fällen aus."

Ähnlich äußert sich dazu das Landratsamt von Kelheim. Die Behörde erklärte gestern in einer Presse-Mitteilung wörtlich: "Ein Entfallen der vorherigen Anzeige-Pflicht der Versammlung käme dabei nur in Frage, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbar entstehenden Anlass und ungeplant entwickeln würde (Art. 13 Abs. 4 BayVersG). Diese Voraussetzungen einer 'Spontan-Demonstration' sind im Hinblick auf den Protest gegen die Streichung der Agrardiesel-Begünstigung während der laufenden Protest-Woche sowie im Vorfeld und im Anschluss an eine angezeigte Versammlung nicht gegeben."

Dann gibt es laut Pfaffenhofener Landratsamt noch so genannte Eil-Versammlungen, deren Anlass ganz kurzfristig entsteht. Damit sei gemeint, dass sich der Anlass der Versammlung erst innerhalb der 48-Stunden-Anzeigefrist ergebe. Die Versammlung sei also geplant und habe einen Veranstalter, könne aber nicht fristgerecht angemeldet werden. "Die Veranstaltung muss bei uns aber trotzdem angemeldet werden", betont Koch. "Spätestens mit der Bekanntgabe, zum Beispiel dem Aufruf oder der Einladung hierzu, muss eine Mitteilung an uns erfolgen."

Wissen sollte man: "Wer als Veranstalter oder Leiter eine Versammlung durchführt, ohne sie vorher anzuzeigen, muss grundsätzlich mit einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und der Verhängung eines Bußgelds rechnen", so das Pfaffenhofener Landratsamt. In diesem Zusammenhang ist wichtig: "Als Veranstalter wird hierbei bereits angesehen, wer eine solche Versammlung initiiert beziehungsweise dazu aufruft."

Die Anmeldung hat nach den Worten von Koch für den jeweiligen Veranstalter beziehungsweise den Leiter sogar mehrere Vorteile. So böte die Versammlungs-Behörde bereits im Vorfeld ein gemeinsames Kooperations-Gespräch an, bei dem mit Vertretern der Polizei und der örtlichen Gemeinde unter anderem die Kundgebungs-Fläche und der Ablauf der Versammlung durchgesprochen werden. Die Erfahrungen zeigen laut Koch, "dass es dadurch bei den anschließenden Versammlungen praktisch keine Probleme gibt".

Das Formular zur Anzeige einer Versammlung kann von der Homepage des Landkreises Pfaffenhofen ganz einfach heruntergeladen werden; hier der direkte Link. Dort findet man auch die Kontakt-Daten zu den zuständigen Ansprech-Partnern an der Behörde. 

Die nächste Protest-Aktion im Landkreis Pfaffenhofen steht übrigens am morgigen Freitag im Raum Wolnzach und Rohrbach an; lesen Sie dazu: Bauern-Demos dauern an: Morgen Protest-Fahrt zwischen Wolnzach und Rohrbach

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