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Falls im Pfaffenhofener Landratsamt Hinweise auf baurechtliche Verstöße ohne Nennung des Absenders eingehen, landen sie in der Regel im Papierkorb – es gibt aber Ausnahmen

Von Tobias Zell

Nach der Schwarzbau-Affäre, die sich das Pfaffenhofener Landratsamt geleistet hat, wird immer noch viel diskutiert. Und so manchem leuchtet nach wie vor nicht ein, wie es sein kann, dass ausgerechnet das Landratsamt, das ja selbst Bau-Genehmigungsbehörde ist, einen gerichtlich verhängten Baustopp ignoriert. Und wie es passieren kann, dass man trotz zahlreicher erfahrender Experten in der Behörde selbst und trotz zu Rate gezogener anwaltlicher Hilfe den Gerichtsbeschluss, durch den der Bau eingestellt wurde, „anders gelesen“ hat, als er vom Verwaltungsgericht gemeint war.

Bekanntlich hatte sich der Landkreis selbst einen höheren Giebel genehmigt, gegen den dann ein Nachbar wegen des dadurch entstehenden Schattens klagte – weshalb das Verwaltungsgericht den Bau in diesem Abschnitt erst einmal stoppte. Allerdings wurde an dem besagten Landratsamt-Anbau zum Hofberg hin trotzdem fleißig weiter gewerkelt. Was, wie berichtet, nicht nur den Anwalt des Klägers auf die Palme brachte, sondern auch die Vorsitzende Richterin zu der Aussage, so etwas habe sie noch nicht erlebt. Inzwischen hat man sich bekanntlich geeinigt und der umstrittene Giebel wird abgerissen.

Was unterm Strich bleibt? Erstens Mehrkosten von 90 000 Euro, die durch diese Episode dem Landkreis entstehen. Zweitens: Der Beigeschmack der Peinlichkeit, der mit Häme und Spott quittiert wurde und wird. Und drittens, dass viele Bürger sich seither etwas mehr für das Baurecht interessieren – dessen oberster Hüter im Landkreis ja das Landratsamt ist. 

Wie aber geht das Landratsamt eigentlich mit anonymen Hinweisen um? Was wird unternommen, wenn zum Beispiel einer – ohne seinen Namen zu nennen – einen möglichen Schwarzbau meldet oder das Landratsamt anonym über eventuelle andere baurechtliche Verstöße seiner Mitmenschen informiert? Wir haben im Landratsamt nachgefragt.

Im Bauamt des Landratsamts Pfaffenhofen gehen jährlich etwa zehn bis 15 anonyme Hinweise ein, wie Behörden-Sprecher Karl Huber unserer Zeitung mitteilt.  Wie mit diesen anonymen Hinweisen umgegangen wird, darüber klärt die allgemeine Geschäftsordnung des Landratsamts auf, aus der Huber den diesbezüglich zentralen Satz zitiert: „Eingänge, die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet.“

Allerdings bedarf das der Erläuterung. Unter „Eingängen“ versteht man, so Huber, sowohl schriftliche Eingaben wie auch E-Mails oder Anrufe. Und Huber weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass „grundsätzlich“ in der Rechtssprache heißt: „von Ausnahmen abgesehen“. Will sagen: Nicht alle anonymen Hinweise landen im Papierkorb.

„Ausnahmen bestehen in Fällen erhöhter Schutzpflichten seitens des Landratsamts“, erklärt Huber. Daraus ergebe sich, „dass anonymen Anzeigen dann nachgegangen wird, wenn eine Straftat oder die Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen angezeigt werden“. Das sei im Bauamt zum Beispiel bei Anzeigen der Fall, die den Brandschutz betreffen. Oder beim Natur- und Umweltschutz, wenn Gewässer- und Bodenverunreinigungen vorliegen. 

Aus diesen Ausführungen ergibt sich wiederum im Umkehrschluss, wie Huber abschließend erklärt: „Eingaben, bei denen der Absender erkenntlich ist, werden bearbeitet. Das heißt, der Sachverhalt wird überprüft und es werden die entsprechenden Rechtsfolgen soweit erforderlich eingeleitet.“

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