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Nach Aufregung um Wagen beim Faschingszug von Reichertshausen: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Volksverhetzung ein

(ty) Der „Asylabwehr“-Panzer, der beim Faschingszug des OCV Steinkirchen am 7. Februar in der Gemeinde Reichertshausen für bundesweites Aufsehen und Empörung gesorgt hatte, bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen. Wie die Ingolstädter Staatsanwaltschaft heute mitgeteilt hat, wurde das gegen sieben Beteiligte geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung jetzt eingestellt, „da sich nach Durchführung der Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten ergeben haben“. So steht es in der detaillierten Erklärung, die Dr. Nicolas Kaczynski, Oberstaatsanwalt und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, veröffentlicht hat. 

Die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den Umständen und Hintergründen der Tat haben den Angaben zufolge ergeben, „dass dem  selbstgebauten Fahrzeug in Gestalt eines Panzers nebst seinen daran angebrachten Parolen („Ilmtaler Asylabwehr“, „Asylpaket III“, „Asyl wir schaffen das ???“) bereits objektiv kein Erklärungswert beigemessen werden kann, der zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, wie es der Tatbestand der Volksverhetzung in § 130 Absatz 1 StGB voraussetzt“.

Dabei war, so heißt es weiter, „die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, die als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) bei mehrdeutigen Äußerungen eine Deutung als strafbare Handlung nur dann zulässt, wenn alle anderen Deutungsmöglichkeiten nachvollziehbar ausgeschlossen werden können“. Das sei hier nicht möglich gewesen.

Vielmehr ergaben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, „dass die Äußerungen sowohl als Teilnahme an der politischen Diskussion um die Bewältigung der aktuellen Flüchtlingskrise als auch als pointierter, überspitzter, jedoch tendenziell unpolitischer Beitrag zu einem gesellschaftlichen Thema im Rahmen eines Faschingsumzugs verstanden werden können“ .

Die „Deutungs-Alternative“, dass die Beschuldigten dazu auffordern wollten, gewaltsam gegen Asylbewerber unter Einsatz von Waffen vorzugehen, „konnte somit zur Klärung des strafrechtlichen Gehalts nicht unterstellt werden“, erklärt Kaczynski. „Diese Deutungs-Möglichkeit stellt sich nach den durchgeführten Ermittlungen zum Umfeld der Beschuldigten und dem Hintergrund der Veranstaltung sogar als die am wenigsten wahrscheinliche heraus.“

Ein entsprechender Vorsatz der Beschuldigten sei ebenfalls nicht festzustellen gewesen, „zumal die Ermittlungen keinen Bezug der Beschuldigten zu rechtsradikalem Gedankengut ergeben haben“, schreibt die Staatsanwaltschaft und kommt zu dem Schluss: „Das Ermittlungsverfahren war somit gemäß § 170 Absatz 2 StPO einzustellen.“

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Der Fasching, der nicht lustig war

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