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Zur Gewährung der Daseins-Vorsorge darf im Zusammenhang mit den Folgen des Virus von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. 

(ty) Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern erlaubt ab sofort, dass zur Gewährung der Daseins-Vorsorge im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus von Bestimmungen des Arbeitszeit-Gesetzes abgewichen werden darf. Durch eine Allgemein-Verfügung werden laut heutiger Mitteilung Ausnahmen vom Arbeitszeit-Gesetz zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zugelassen. Konkret geht es um Ausnahmen bei der täglichen Höchstarbeitszeit, bei Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer dürfe durch die Abweichungen jedoch nicht gefährdet werden.

Auch in Bayern sind in zunehmender Zahl Ansteckungen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verzeichnen. "Deshalb sind zunehmend schärfere Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich geworden",  heißt es von der Regierung von Oberbayern. Diese Maßnahmen schränken inzwischen auch das öffentliche und wirtschaftliche Leben im Freistaat ein. Umso wichtiger sei es, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs zu jeder Zeit sicherzustellen. "Dazu sollen Betriebe vorübergehend Flexibilität bei den Arbeitszeitregeln erhalten." Die Regierung von Oberbayern habe daher – wie von Ministerpräsident Markus Söder angekündigt – eine befristete Allgemein-Verfügung erlassen, die Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen und Ruhezeiten sowie der Sonn- und Feiertagsruhe zulasse.

Zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseins-Vorsorge, die im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus anfallen, gelten von heute, 18. März, und bis einschließlich 30. Juni befristet folgende Regeln:

  • Arbeitnehmer dürfen täglich über acht beziehungsweise zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
  • Ruhepausen dürfen verkürzt werden, und zwar auf mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und auf mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt. Soweit erforderlich, darf die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
  • Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.

Folgende Hinweise zum Schutz der betroffenen Beschäftigten gibt die Regierung von Oberbayern in diesem Zusammenhang:

  • Weicht der Arbeitgeber aufgrund der bewilligten Ausnahmen von den Vorgaben des Arbeitszeit-Gesetzes ab, ist der Gesundheits-Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
  • Die Allgemein-Verfügung erweitert die Möglichkeiten betrieblicher Steuerung, ersetzt aber nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebs- beziehungsweise Personalrats nach den jeweiligen Betriebs- beziehungsweise Personalvertretungs-Gesetzen.

Die Allgemein-Verfügung und ihre Begründung sind unter diesem Link im Internet abrufbar.

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